Minderung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagenbesteuerung

Geschrieben von: Kristina Grohs

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Dies wirkt sich steuermindernd aus.

Ob der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelt wird, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen kann.

Finanzverwaltung: Kürzung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten

Die Finanzverwaltung lässt die Kürzung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten zu. Dazu gehören z. B.

  • Treibstoffkosten,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Kraftfahrzeugsteuer,
  • Fahrzeugversicherungen und
  • Aufwendungen für die Wagenpflege.

Nicht zu berücksichtigen sind u. a. Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren und Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen - sie gehören nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

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Finanzgericht: Freiwillig übernommene Kosten mindern geldwerten Vorteil nicht

Das Finanzgericht (FG) Münster stellt in seinem rechtskräftigen Urteil darauf ab, ob die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig und zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Regelung erforderlich sind.  Freiwillig übernommene Kosten mindern den geldwerten Vorteil demgegenüber nicht.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die auf eine Garage entfallenden anteiligen Kosten seines selbstbewohnten Hauses vom geldwerten Vorteil mindern wollen. Er war jedoch nicht verpflichtet, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen. Das Gericht versagte wegen der Freiwilligkeit der Leistung die Kürzung des Vorteils.

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