In unseren vorangegangenen Beiträgen berichteten wir jüngst über aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Mietrecht. Heute möchten wir in diesem Zusammenhang gern näher auf das Thema Mietvertrag eingehen.
Vor dem Einzug in eine neue Wohnung wird in aller Regel ein entsprechender Vertrag zwischen dem Vermieter und dem künftigen Mieter geschlossen. Dieser Mietvertrag bildet dann die Grundlage des Mietverhältnisses und regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
In Deutschland gilt dabei das sogenannte soziale Mietrecht für Wohnverhältnisse. Dieses ist in §§ 549 ff. BGB geregelt und soll insbesondere den häufig wirtschaftlich unterlegenen Mieter schützen.
Schon gewusst? Kein Wegerecht aus Gewohnheit
Besteht im Anschluss Streit über Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, kann der Mietvertrag gerichtlich überprüft werden.
Viel diskutiert im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrages ist dabei auch die Frage, wer etwaig anfallende Maklerkosten zu tragen ist. Seit dem 01.06.2015 ist diese Frage durch das in § 2 WoVermG enthaltene Bestellerprinzip eindeutig geregelt. So ist immer derjenige zur Zahlung der Maklerkosten verpflichtet, der diesen auch beauftragt hat.
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Wird das Mietverhältnis wirksam durch eine Kündigung beendet, so ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zu übergeben. Zur Absicherung etwaiger Schäden verlangen die meisten Vermieter eine Mietkaution.
§ 551 BGB
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese… höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen…
Die Mietkaution darf dabei maximal drei Nettokaltmieten betragen und kann vom Mieter in bis zu drei Raten bezahlt werden, die jeweils mit den ersten drei Monatsmieten zu entrichten sind.
Beispiel:
Herr Müller mietet zum 01.05. eine Wohnung zu einer Kaltmiete von 500 € an. Die maximal zulässige Kaution beträgt damit 1500 € und kann von Herrn Müller in drei Raten mit den Monatsmieten Mai, Juni und Juli entrichtet werden.
Wann die Miete für die Wohnung fällig ist, ist in § 556 b BGB geregelt. So muss die Miete spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats auf dem Konto des Vermieters eintreffen, soweit im Mietvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
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