Mietrecht 2023: Wohnrecht in der Insolvenz

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Nicht erst während der Corona Pandemie sind Insolvenzen zu einem leidigen und nicht nur für Betroffene schwierigen Thema geworden. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob ein Wohnrecht in der Insolvenz fortbesteht.

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um en im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht. Dieses hatte ein Eigentümer sich an seinem Haus im Grundbuch eintragen lassen. Im Anschluss hatte er das Eigentum an dem Grundstück und damit auch an dem Haus auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen.

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Das Verfahren

Im Weiteren lief es nicht gut für den Kläger. Bereits wenige Monate nach der Übertragung wurde die Insolvenz über sein Privatvermögen eröffnet.

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Die Grundstücksübertragung wollte der Insolvenzverwalter dabei nicht gelten lassen und focht diese an. Der Kläger wurde damit wieder Eigentümer des Grundstücks und des Hauses. 

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Wohnrecht

Auch das Wohnrecht wollte der Insolvenzverwalter weiter nicht gelten lassen und beantragte dieses Löschen zu lassen. Dies wollte der sich in der Insolvenz befindliche Eigentümer nicht hinnehmen und klagte – jedoch ohne Erfolg.

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Die Entscheidung

So entschieden nun auch die Karlsruher Bundesrichter, dass die Löschung rechtmäßig sei. Dabei argumentierten sie, das Wohnrecht sei zwar als solches nicht übertragbar und pfändbar. 

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Im konkreten Einzelfall müsse aber berücksichtigt werden, dass Eigentümer und Nutznießer des Wohnrechts identisch seien. Es handle sich insofern um den Sonderfall eines Eigentümerwohnrechts.

Eigentümerwohnrecht

Im Unterschied zum aus § 1093 BGB bekannten Wohnrecht sei das Eigentümerwohnrecht aber ausnahmsweise pfändbar. Dies folge bereits aus dem Grundgedanken des Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrechts.

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Nur durch eine Pfändbarkeit könne wirksam verhindert werden, dass durch Eigentumsübertragungen und anschließende Eintragungen von Grunddienstbarkeiten der Zugriff der späteren Gläubiger im Insolvenzverfahren unbilliger Weise beschränkt würde.

Fazit

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Die aktuelle Entscheidung der Bundesgerichtshof entspricht dessen Rechtsprechung aus dem Jahr 1964. Zugleich verdeutlichen die Karlsruher Richter dabei das teils komplexe Zusammenspiel aus Gläubiger- und Schuldnerschutz in der Zwangsvollstreckung.

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