Mietrecht: Kündigung bei Drohung?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Dem Amtsgerichts Hanau lag die Frage vor, ob die Todesdrohung eines Mitbewohners gegen den Vermieter auch die Kündigung des Mieters selbst rechtfertige (Az.: 34 C 80/22).

Der Sachverhalt

Der Mieter stritt mit der Vermieterin über die Nutzung des Gartens. Die Situation eskalierte und ein Streit brach vor der Wohnung der Vermieterin zwischen dem Mieter, seiner Mitbewohnerin und der Vermieterin aus. Die Parteien machten unterschiedliche Aussagen, was in diesem Gespräch gesagt wurde. Das Gericht kam aber zu der Überzeugung, dass die Mitbewohnerin gegenüber der Vermieterin äußerte, sie werde diese töten. Dabei wies die Mitbewohnerin eine andere Person an, ein Messer zu bringen, was die andere Person auch tat. Die Vermieterin habe sich daraufhin in ihre Wohnung zurückgezogen. Wenig  später sprach sie die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Mieter aus.

Dieser zog dagegen vor Gericht.

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Anforderungen an eine Kündigung

Das Bürgerliche Gesetzbuch ("BGB") geht, wie wir in diesem Beitrag darlegen, von einem starken Mieterschutz speziell bei der Kündigung aus. Da die Wohnung zentraler Bestandteil der privaten Lebensführung ist, soll sie auch besonders geschützt werden. Auf der anderen Seite muss diese Position mit dem Interesse des Vermieters in Einklang gebracht werden, sein Eigentum derart zu nutzen, wie er möchte. Insbesondere bei Mieten über Wohnraum legt das BGB hohe Anforderungen für eine Kündigung fest. Von besonderer Bedeutung für eine Kündigung ist § 573 BGB, die sogenannte ordentliche Kündigung. Im Fall stand aber eine außerordentliche Kündigung im Raum. Diese ist grundsätzlich in § 543 BGB geregelt aber wird für Wohnraummietverhältnisse von § 569 BGB zum Schutz des Mieters modifiziert.

Zur außerordentlichen  Kündigung berechtigen die vermietende Partei die folgenden Verhaltensweisen der Mieter:

  • Gesundheitsgefahr für den Mieter.
  • Gefährdung der Mietsache. 
  • Nachhaltiges Stören des Hausfriedens.
  • Keine Zahlung der Kaution.
  • Verzug mit mehr als einer Monatsmiete. (Wobei bei nachträglicher Zahlung eine Heilungsmöglichkeit besteht)

Sofern die Kündigungsgrund in der Person des Mieters begründet liegt, muss der Vermieter ihn abmahnen. Die Pflicht zur Abmahnung kann aber entfallen, sofern sie keine Besserung verspricht oder die Rechte des Vermieters überwiegen.

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Verantwortung auch für Mitbewohner?

Mieter können grundsätzlich frei entscheiden, wen sie in ihre Wohnung hineinlassen und haben häufig auch einen Anspruch darauf, dass Personen sogar in das Mietverhältnis aufgenommen werden. Aus diesen Freiheiten erwächst aber auch Verantwortung. Mietende Parteien tragen grundsätzlich die Verantwortung dafür, wenn ihr Besuch, ihre Gäste oder auch Mitbewohnern ein Verschulden zur Last gelegt wird, § 540 BGB.

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AG Hanau: Kündigung rechtmäßig

So argumentiere auch das Amtsgericht Hanau. Es mache keinen Unterschied, wer die Drohung aussprach und es sei auch nicht entscheidend, ob das Messer tatsächlich eingesetzt werde. Die Drohung mit dem Tod, sogar unter mithilfe der Verdeutlichung eines echten Messers, störe den Hausfrieden derart, dass er eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertige.

Die Haftung des Mieters erfasse auch die Rechtsanwaltskosten der Vermieterin.

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Fazit

Vorsicht ist geboten, wen man in seine heiligen Hallen lässt. Denn für ihn trägt man die Verantwortung. Im Schlimmsten Fall kann einen das Fehlverhalten eines Bekannten die sichere Wohnung (fristlos) kosten.

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