Elektroautos erfreuen sich nicht nur in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Nicht zuletzt auch die steuerlichen Vorteile bewegen viele beim Neukauf eines Kraftfahrzeugs dazu, zur "umweltfreundlicheren" Alternative zum Verbrenner zu greifen. Allerdings hat bislang nicht jede:r die Möglichkeit, das Auto auch in der hauseigenen Garage bzw. an einer sog. Wallbox zu laden.
Teilweise werden Vermieter:innen von sich aus tätig und installieren Wallboxen in den (Tief)Garagen ihrer Mietshäuser. Denn das Vorhandensein einer Ladeinfrastruktur für E-Autos wertet nicht zuletzt auch die Immobilie auf. Darüber hinaus können staatliche Förderungsangebot in Anspruch genommen werden, so dass die Kostenlast sich verringert.
Gemäß der Neuregelung des § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter "verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die (…) dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (…) dienen." In § 554 Abs. 2 BGB heißt es: "Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann."
Grundsätzlich besteht also ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, dass dieser den Einbau einer Wallbox erlaubt. Dies setzt aber zugleich voraus, dass zuvor ein entsprechender Antrag beim Vermieter gestellt wird. Dieser darf nur abgelehnt werden, wenn hierfür gewichtige Interessen des Vermieters sprechen.
Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist erforderlich, dass der jeweilige Eigentümer der Wohneinheit einen eigenen Antrag bei der Wohnungseigentümerversammlung stellt. Diese muss hierüber dann per Beschluss entscheiden. Nach dem Wohneigentumsgesetz kann die Eigentümerversammlung den Antrag aber ebenfalls in der Regel nicht ablehnen, sondern nur über die Ausgestaltung der Maßnahme entscheiden.
Es ist möglich, einen solchen Antrag mündlich, z.B. während eines Telefonats, zu stellen. Rechtssicherer ist es jedoch, wenn der Antrag von Anfang an oder im Nachhinein als "Bestätigung" schriftlich (per E-Mail oder Brief) festgehalten wird.
Am besten unterschreiben Sie und Ihr Vermieter den Antrag!
Mit der Planung und Realisierung der Wallbox am eigenen Stellplatz trägt der Antragsteller die Kosten der Installation und Bereitstellung. Im Gegenzug bedeutet das, dass dieser auch Eigentümer der Wallbox ist und diese beim späteren Auszug aus der Wohnung auch mitnehmen darf. Wie bei Einbauküchen ist alternativ eine Übernahme-Vereinbarung mit dem Nachmieter oder dem Vermieter mit einer entsprechenden Abstandszahlung durchaus möglich. Sollte kein Interesse an der Übernahme der Wallbox bestehen, muss der Wallbox-Anschluss bei Auszug entsprechend rückgebaut werden.
Mit der Neuregelung im Mietrecht kann ein Mieter auch künftig nicht einfach seine eigene Wallbox am Stellplatz anbringen. Vor der Installation muss nach wie vor ein Antrag beim Vermieter eingereicht werden.
Vor der Installation der Lademöglichkeit ist der Netzbetreiber zu informieren bzw. eine Genehmigung einzuholen. Im Normalfall regelt das der mit der Installation beauftragte Elektrofachbetrieb.
Schon gewusst? E-Ladesäulen bedürfen keiner Baugenehmigung!
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