Das Mietrecht ist geprägt von vielen Regelungen, die dem Schutze von Mietern dienen. Neben- und Betriebskosten dürfen nur unter strengen Voraussetzungen auf den Mieter umgelegt werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Umlagefähigkeit eines Kabelanschlusses zu befassen.
Der Entscheidung lag eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Wohnungsanbieterin Vivawest zugrunde. Diese hatte für 108.000 Mietwohnungen in Gelsenkirchen einen Kabelfernsehanschluss vorgesehen, über den Fernseh- und Radioprogramme zu empfangen sind. Außerdem sind die Anschlüsse auch zum Telefonieren sowie als Internetzugang nutzbar.
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Die für den Kabelanschluss anfallenden Kosten legte Vivawest entsprechend den mietvertraglichen Regelungen auf die Bewohner um. Eine Kündigung war dabei nicht möglich.
Hiergegen klagte die Wettbewerbszentrale. Sie war der Meinung, die Mieter müssten nicht für den aufgezwungenen Anschluss bezahlen. Dabei berief sie sich insbesondere auf § 43b TKG, wonach ein Vertrag "zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten" höchstens eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben darf. Außerdem müsse es möglich sein, einen Vertrag für höchstens zwölf Monate abzuschließen.
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Jedoch blieb die Wettbewerbszentrale mit ihrer Klage ohne Erfolg. Der zuletzt angerufene Bundesgerichtshof sah schon die Anwendbarkeit des TKG für nicht gegeben. Insbesondere richte sich dieses gerade nicht an große Wohnungsbaugesellschaften.
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Die Kosten des Kabelanschlusses können damit zulässig auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.
Jedoch besteht für betroffene Mieterinnen und Mieter ein Lichtblick. So tritt zum 01. Dezember 2021 ein neues Gesetz in Kraft. So dürfen mit einer Übergangsfrist bis Juni 2021 keine verpflichtenden Kabelanschlüsse mehr in Mietverträgen vorgesehen werden. Zulässig ist dann vielmehr nur noch ein Kabelanschluss mit Wahlfreiheit für Mieterinnen und Mieter.
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