Mietrecht 2021: Mehr Informationen zur Betriebskostenabrechnung

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Wohnungsmieten setzen sich regelmäßig aus der Kaltmiete und einer Nebenkostenvorauszahlung zusammen. Nach Ablauf des Jahres müssen Vermieter ihren Mietern dann eine Betriebskostenabrechnung für die angefallenen Nebenkosten vorlegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass dieser künftig auch Zahlungsbelege beizufügen sind.

Der Sachverhalt

Dem Urteil des BGH ging dabei eine Entscheidung des Landgerichts Berlin voran. Dieses hatte sich mit der Klage eines Mieters gegen eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 1.000 Euro für das Jahr 2013 zu befassen.

Schon gewusst? Datenschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Mieter verweigerte die Nachzahlung. Denn der Vermieter wollte zwar die Rechnungen, nicht jedoch die dazugehörigen Zahlungsbelege offenlegen.

Offenlegungspflicht

Grundsätzlich sind Vermieter nicht nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet. Vielmehr müssen sie ihren Mietern auf Anfrage auch eine Belegeinsicht gewähren. Auf diese Weise soll Mietern die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe und Zulässigkeit der einzelnen Posten nachzuvollziehen und zu überprüfen.

§ 259 BGB
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

Die Entscheidung

Nun urteilten die Karlsruher Richter, dass Mieterinnen und Mietern künftig neben der Betriebskostenabrechnung und den dazugehörigen Rechnungen auch die entsprechenden Zahlungsbelege vorzulegen sind. Nur so sei eine Überprüfung der Berechtigung der Beträge möglich. Bis diese Belege vorgelegt werden, soll Betroffenen gemäß § 242 BGB vorübergehend ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.

Schon gewusst? Zur Erbschaftssteuer!

Nachvollziehbarkeit muss gewährleistet werden

Legen Vermieter mit der Betriebskostenabrechnung nur Rechnungen vor, ist für Mieter nicht nachprüfbar, ob etwa Kürzungen vorgenommen wurden oder ob der Vermieter von Preisnachlässen profitiert, welche er nicht an die Mieter weitergegeben hat. Auch könnten etwaige Fehler bei der Abrechnung mit den zusätzlichen Belege leichter entdeckt werden.

Das müssen Sie wissen zu steuerlichen Behandlung des Home Office!

Einsichtsrecht gilt allgemein

Das Einsichtsrecht in Zahlungsbelege soll allgemein gelten. Demnach müssen Mieter und Mieterinnen kein besonderes Interesse für die Einsichtnahme darlegen. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse, die Abrechnung des Vermieters zu kontrollieren.

Schon gewusst? Pflichtteil für Kinder im Erbrecht!

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des BGH stärkt Mieterinnen und Mieter, die ihre Betriebskostenabrechnung kontrollieren wollen.

Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung
und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kündigung haben, wenden Sie sich an unsere
Rechtsanwälte für Mietrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.

Rufen Sie uns an 0201/24030.

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
Telefon: 0201-24030
info@schumacherlaw.com
chevron-down
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram