Wohnungsmieten setzen sich regelmäßig aus der Kaltmiete und einer Nebenkostenvorauszahlung zusammen. Nach Ablauf des Jahres müssen Vermieter ihren Mietern dann eine Betriebskostenabrechnung für die angefallenen Nebenkosten vorlegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass dieser künftig auch Zahlungsbelege beizufügen sind.
Dem Urteil des BGH ging dabei eine Entscheidung des Landgerichts Berlin voran. Dieses hatte sich mit der Klage eines Mieters gegen eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 1.000 Euro für das Jahr 2013 zu befassen.
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Der Mieter verweigerte die Nachzahlung. Denn der Vermieter wollte zwar die Rechnungen, nicht jedoch die dazugehörigen Zahlungsbelege offenlegen.
Grundsätzlich sind Vermieter nicht nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet. Vielmehr müssen sie ihren Mietern auf Anfrage auch eine Belegeinsicht gewähren. Auf diese Weise soll Mietern die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe und Zulässigkeit der einzelnen Posten nachzuvollziehen und zu überprüfen.
§ 259 BGB
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Nun urteilten die Karlsruher Richter, dass Mieterinnen und Mietern künftig neben der Betriebskostenabrechnung und den dazugehörigen Rechnungen auch die entsprechenden Zahlungsbelege vorzulegen sind. Nur so sei eine Überprüfung der Berechtigung der Beträge möglich. Bis diese Belege vorgelegt werden, soll Betroffenen gemäß § 242 BGB vorübergehend ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.
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Legen Vermieter mit der Betriebskostenabrechnung nur Rechnungen vor, ist für Mieter nicht nachprüfbar, ob etwa Kürzungen vorgenommen wurden oder ob der Vermieter von Preisnachlässen profitiert, welche er nicht an die Mieter weitergegeben hat. Auch könnten etwaige Fehler bei der Abrechnung mit den zusätzlichen Belege leichter entdeckt werden.
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Das Einsichtsrecht in Zahlungsbelege soll allgemein gelten. Demnach müssen Mieter und Mieterinnen kein besonderes Interesse für die Einsichtnahme darlegen. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse, die Abrechnung des Vermieters zu kontrollieren.
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Die aktuelle Entscheidung des BGH stärkt Mieterinnen und Mieter, die ihre Betriebskostenabrechnung kontrollieren wollen.
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