An die Kündigung einer Mietwohnung durch den Vermieter sind hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die sogenannte Eigenbedarfskündigung, bei der der Vermieter oder ein naher Angehöriger die Wohnung künftig selbst bewohnen möchte. Das Amtsgericht München hatte sich nun mit einer besonderen Art der Eigenbedarfskündigung zu befassen.
Der Sachverhalt
Der Klage lag eine schenkungsweise Eigentumsübertragung an einer Wohnung zugrunde. Diese hatte die Großnichte von einem 80-jährigen Ehepaar erhalten. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, Einkäufe zu erledigen und etwa bei Arztbesuchen zu helfen.
Das Verfahren
Den Mietern der geschenkten Wohnung kündigte die nun neue Eigentümerin. Sie begründete die Kündigung mit dem Umstand, dass sie zur Unterstützung im gleichen Haus wie das Ehepaar wohnen müsse.
Hiergegen wandten sich die bisherigen Mieter mit ihrer Klage – jedoch ohne Erfolg. So beurteilte das Amtsgericht München die Kündigung wegen Eigenbedarfs als zulässig.
Die Entscheidung
Sie urteilten, die neue Eigentümerin habe ein Recht dazu, die Wohnung künftig selbst zu nutzen. Dieses sei auch ausreichend begründet worden. Unbeachtlich sei insoweit, dass Großtante und Großonkel derzeit noch nicht hilfsbedürftig seien. Jedenfalls in naher Zukunft sei schon aufgrund des Alters des Ehepaares von einer Unterstützungsbedürftigkeit auszugehen.
Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung
Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter dem Mieter kündigen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (sog. Eigenbedarf). Dieses Bedürfnis stellt ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses dar.
Mieter nicht schutzlos
Der Mieter kann allerdings die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt, § 574 Abs. 1 S. 1 BGB. Überdies gelten im Mietrecht lange Räum- und Kündigungsfristen, so dass Mieter auch im Falle einer wirksamen Kündigung nicht schutzlos dastehen.
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