Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.06.2018 entschieden.
Verstoß gegen die guten Sitten
Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist eigentlich auf die Bestimmung der Ware hin. Demnach wäre eine solche Verwendung der Marke nach § 23 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich erlaubt.
Die Verwendung der Marke verstößt aber gegen die guten Sitten, wenn dem Wiederverkäufer schonendere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen. Die Verwendung dient nämlich auch dazu, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen. Damit wird sie für Werbezwecke eingesetzt. Nach Ansicht der Richter gingen diese über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinaus.
Ausnutzung des Bekanntheitsgrades
Der Wiederverkäufer mache sich durch die Verwendung der bekannten Marke in der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops zunutze. Dies übersteige aber das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß. Die Wertschätzung der Klagemarke wird damit in unlauterer Weise ausgenutzt. Aus diesem Grund ist der Markeninhaber gem. § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, gegen die Verwendung seines Markennamens vorzugehen.
Das gilt auch dann, wenn ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite verwendet, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden. Der Markeninhaber kann sich einer irreführenden Verwendung widersetzen, durch welche Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder welche eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert. Diese Nutzung der Marke ist nicht mehr von der zulässigen „Erschöpfung“ des § 24 Abs. 1 MarkenG gedeckt.
§ 24 MarkenG
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. (…)
Fazit
Die Domainbezeichnungen im Internet sind zahllos, die Formulierungsmöglichkeiten dabei praktisch unbegrenzt. Die Rechtsprechung hat jedoch schon mehrfach klargestellt, dass die Bezeichnungen kein „rechtsfreier Raum“ sind. Das Urteil des BGH zeigt wieder, dass nicht jeder einfach so jede beliebige Domainbezeichnung in zulässiger Weise verwenden darf. Dies hat das OLG Stuttgart auch mit einer jüngeren Entscheidung bestätigt: Auch die Verwendung einer Arzneimittelbezeichnung in der Domain einer Apotheke eine unzulässige Werbung darstellen. So mache der Domainname „www.S.th.-Apotheke.de“ den Verbraucher, der nach einer Quelle zum Bezug von S.th.-Präparaten sucht, auf den Beklagten aufmerksam, so dass er dann daher eher bei diesem kaufen würde. Das Gleiche nahm der BGH in seiner Entscheidung für die Domain „www.keine-vorwerk-vertretung.de“ an, welche eindeutig auf den Hersteller Vorwerk hinweise.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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