Maklerrecht - Maklerpflichten nach dem GWG

Geschrieben von: Kristina Grohs

Nicht selten werden rechtschaffene Unternehmen von Kriminellen missbraucht, um Geld zu waschen. Dagegen wendet sich das Geldwäschegesetz (GwG). Es verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. 

Auch Immobilienmakler sind Verpflichtete

Nicht vielen ist bekannt, dass auch Immobilienmakler dem GwG unterliegen und nach diesem Verpflichtungen nachkommen müssen. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist der Immobilienmakler als Verpflichteter anzusehen. Damit unterliegt er den Bestimmungen des Gesetzes.

Hierunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner. Die Verpflichtung besteht bei Maklerverträgen, welche die Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft.

Beachte:

Die Vermittlung von Mietverträgen ist grundsätzlich ausgenommen (vgl. unten).

Die Überprüfung des Vertragspartners gemäß GwG hat vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklerauftrages zu erfolgen.

Vermittlung von Kaufimmobilien

In der Regel sind beide Vertragsparteien zu identifizieren, d.h. sowohl Käufer, als auch Verkäufer, § 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG.

Beachte:

Immobilienmakler müssen nicht nur die Person selbst überprüfen. Auch Vertreter sind ggf. zu überprüfen (sog. "wirtschaftlich Berechtigte"). Daher kann es sein, dass für einen Vermittlungsauftrag mehr als ein oder zwei Personen identifiziert werden müssen.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn die andere Vertragspartei selbst einen Makler beauftragt hat. In diesem Fall muss der Makler nur seinen eigenen Auftraggeber identifizieren, § 11 Abs. 2 S. 2 GwG.

Achtung!

Seit dem 1. Januar 2020 gilt bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen, bei denen die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt, dass der Makler stets beide Vertragsparteien identifizieren muss. Hier gibt es keinen Ausnahmefall!

Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung

Grundsatz

Bei Kaufverträgen muss der Makler die Vertragsparteien erst dann überprüfen, wenn

  • bei dem Kunden von einem ernsthaften Interesse ausgegangen werden kann und
  • eine hinreichende Bestimmtheit beider Kaufvertragsparteien gegeben ist.

Das ist z.B. der Fall, wenn eine

  • der Kaufvertragsparteien von der anderen den Kaufvertrag erhalten hat,
  • Reservierungsvereinbarung oder ein Vorvertrag abgeschlossen wird,
  • Reservierungsgebühr gezahlt wird (§ 11 Abs. 2 GwG).

Identitätsüberprüfung auch in anderen Fällen

Darüber hinaus müssen die Vertragspartner in diesen Fällen identifiziert werden:

  • wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine Transaktion
    ab 15.000 Euro durchgeführt wird (auch in Teilbeträgen).
  • bei Verdacht oder Wissen, dass es sich um Erträge aus einem Verbrechen
    oder einer schweren Straftat handelt oder wenn die Vermögenswerte im
    Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen – auch, wenn noch
    kein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des
    Immobilienkaufvertrages geäußert wird. Die Abgabe einer
    Verdachtsmeldung ist in entsprechenden Fällen verpflichtend.
  • bei Zweifeln über die Angaben des (jeweiligen) Vertragspartners bzw.
    einer für diesen auftretenden Person zu seiner Identität oder der Identität
    des wirtschaftlich Berechtigten.

Identifizierung je nach Person

Der Immobilienmakler muss abklären, ob ein Kunde als Privatperson oder als Vertreter einer juristischen Person oder eines Unternehmens handelt. Denn je nachdem, ob die (jeweilige) Vertragspartei eine

  • natürliche Person,
  • juristische Person/Personengesellschaft oder
  • ein wirtschaftlich Berichtigter ist,

müssen Makler bei der Identifizierung unterschiedlich vorgehen.

Natürliche Personen

Natürliche Personen müssen durch Personalausweis oder Reisepass identifiziert werden. Hierbei sind folgende, notwendige Angaben zu dokumentieren (§ 11 Abs. 4 S. 1 GwG):

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnanschrift

Beachte:

Zur Dokumentation muss ein geeignetes Identifikationsdokument (Personalausweis, Reisepass oder unbefristeter Aufenthaltstitel) kopiert oder optisch digitalisiert erfasst  (z.B. durch ein Foto) werden, § 8 Abs. 2 S. 2 GwG.

Juristische Personen oder Personengesellschaften

Handelt es sich bei dem Vertragspartner nicht um eine natürliche Person, so muss der Makler dessen Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung bringen.

Hierzu gehört auch, Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten und zum Unternehmen einzuholen und zu überprüfen. Dazu müssen zusätzlich folgende Daten erhoben und dokumentiert werden (§ 11 Abs. 4 S. 2 GwG):

  • Firma, Name oder Bezeichnung,
  • Rechtsform,
  • Registernummer (falls Vorhanden),
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung,
  • die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.

Beachte:

Zur Erhebung und Dokumentation der Daten müssen Makler einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen (§ 11 Abs. 5 S. 2 GwG). Ergeben sich diese Daten bereits zweifelsfrei aus dem Handelsregister, reicht es aus, einen Auszug aus diesem einzuholen.

Sonderfall: Juristische Person aus dem Nicht-EU-Ausland

Will eine juristische Person aus dem Nicht-EU-Ausland eine Immobilie erwerben oder verkaufen, wird es komplizierter. Denn diese ist erst dann zur Registrierung im Transparenzregister verpflichtet, wenn sie einen Kaufvertrag abschließt.

Dann müssen Makler Informationen erfragen und anhand des risikobasierten Ansatzes plausibel ermitteln, wie hoch die Gefahr der Geldwäsche ist.

Tipp: Bei zweifelhaften Eigentümerstrukturen empfiehlt es sich, eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben.

Risikomanagement und interne Sicherungsmaßnahmen

Unternehmer, d.h. auch Immobilienmakler, sind zu einem Risikomanagement verpflichtet. Dieses besteht aus 

  1. einer Risikoanalyse und
  2. internen Sicherungsmaßnahmen.

Für den Umfang dieser Maßnahmen ist auch entscheidend, ob der Makler regional, landes- oder bundesweit arbeitet.

Risikoanalyse

Bei der Risikoanalyse muss der Makler ermitteln,

  • ob und
  • in welchem Zusammenhang

er in Kontakt mit Personen geraten kann, die Schwarzgeld durch einen Immobilienkauf waschen wollen. Dieses Risiko muss er vollständig erfassen, bewerten und dokumentieren.

Beispiel:

Ein Risikofaktor kann sein, dass ein Kunde seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, in dem Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten stark ausgeprägt sind.

Eine ausführliche Aufzählung der Risikofaktoren ist in den Anlagen 1 und 2 zum GwG enthalten.

Aufbewahrungspflichten

Dokumente, die die Erfüllung des Geldwäschegesetzes belegen, müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Sie dürfen aber maximal zehn Jahre gespeichert werden, soweit nicht weitergehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten.

Beispiele für aufzubewahrende Dokumente:

  • Kopien vom Ausweis des Kunden,
  • Belege, dass Mitarbeiter geschult wurden,
  • die Dokumentation der Prüfungsmaßnahmen bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten.

Dokumentation zum Nachweis

Makler müssen jederzeit auf Nachfrage der zuständigen Behörde nachweisen können, dass und wie sie ihren Pflichten nachgekommen sind. Hierzu müssen sie zum Beispiel ihre Risikoeinschätzung offenlegen.

Makler, die auf entsprechende Behördenanfragen nicht antworten, müssen mit empfindlichen Bußgeldern im unteren vierstelligen Bereich rechnen.

Darüber hinaus sind die Aufsichtsbehörden ermächtigt, sicherzustellen, dass  geldwäscherechtliche Pflichten eingehalten werden. Dies kann durch Zwangsgelder durchgesetzt werden.

Wann liegt ein Verdachtsfall vor?

Ein Verdachtsfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde

  • ein offensichtlich wirtschaftlich unsinniges Geschäft tätigen will (z.B. der Interessent ist bereit, einen viel höheren als den marktüblichen Preis zu zahlen).
  • die Maklerprovision oder Teile des Kaufpreises als Vorschuss bar zahlen will.
  • auf eine Unterbeurkundung besteht, d.h. er wünscht, dass im Notarvertrag ein niedrigerer als der vereinbarte Kaufpreis stehen soll und der restliche Teil unter der Hand bar an den Verkäufer übergeben werden soll.
  • keinen Kapital- oder Finanzierungsnachweis erbringen will.
  • einen Kapital- oder Finanzierungsnachweis von einer Bank aus einem Steuerparadies erbringt.
  • offensichtlich nur als Strohmann für einen unbekannten Dritten agiert.
  • ohne nachvollziehbare Begründung keinen Ausweis oder Pass vorlegen will oder sonst seine Identität verschleiern will.
  • mit dem angegebenen Beruf und dem Einkommen nicht in der Lage sein kann, das angestrebte Geschäft zu finanzieren.
  • eine Wohnimmobilie in Deutschland erwerben will, die typischerweise ein Eigennutzerobjekt ist, ohne in der Bundesrepublik einen festen Wohnsitz anzustreben.

So erfolgt eine Verdachtsmeldung

Hat der Immobilienmakler den Verdacht, dass irgendetwas faul an seinem Kunden ist, so muss er seinen Geldwäscheverdacht in der Regel unverzüglich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden!

Diese Verdachtsmeldung muss grundsätzlich elektronisch über das Portal der FIU erfolgen.

In das Webformular kann der Makler sämtliche relevanten Informationen zum Sachverhalt und der betreffenden Transaktion eintragen (z.B. die im Zusammenhang mit der Transaktion stehenden Personen, Organisationen und Konten).

Im Falle einer solchen Meldung darf innerhalb der folgenden 48 Stunden die Geschäftsanbahnung nicht weiter geführt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Nachricht der Staatsanwaltschaft, kann der Auftrag fortgesetzt werden.

Achtung!

Meldet ein Makler einen verdächtigen Sachverhalt, ist er dadurch in der Regel von der Verantwortlichkeit freigestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Makler die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet hat, § 48 Abs. 1 GwG.

Keine Transaktionsgrenze

Bei Maklertätigkeiten gilt die Transaktionsgrenze i.H.v. 10.000 Euro nicht!

Das heißt:

Selbst, wenn nur ein Autostellplatz für 8.000 Euro verkauft werden soll, müssen Makler den Sorgfaltspflichten des GwG zwingend nachkommen!

Nicht nur Bußgelder drohen

Bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des GwG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, § 56 Abs. 1, 2 GwG. Je Verstoß kann diese mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlichem Handeln sind es sogar bis zu 150.000 Euro.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die oben genannten Verstöße können im schlimmsten Fall auch das Strafrecht tangieren. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Immobilienmakler durch sein Handeln als "Helfer" des Geldwäschers fungiert oder wenn er die Möglichkeit sieht, dass Geld gewaschen werden soll und er dies billigend hinnimmt.

Update: Meldepflicht auch für Rechtsanwälte und Notare

Seit Oktober 2020 gilt zudem die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). Danach sind auch

  • Rechtsanwälte,
  • Notare,
  • Wirtschaftsprüfer und
  • Steuerberater

verpflichtet, bestimmte typisierte Sachverhalte, die Auffälligkeiten mit Blick auf einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen, nach dem GwG an die FIU zu melden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Verordnung mit der Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Notaren vereinbar ist!

Fazit

Die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des GwG sollten von Maklern ernst genommen werden. Denn neben Bußgeldern und strafrechtlichen Konsequenzen droht nicht zuletzt ein erheblicher Imageschaden für den Makler: die Verstöße und Sanktionen werden nämlich auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörde für fünf Jahre veröffentlicht.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen und einen möglichen Verdacht äußern zu können, sollten Immobilienmakler die Geschäftsbeziehungen und in dessen Verlauf durchgeführte Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) daher in Übereinstimmung mit dem Geldwäschegesetz kontinuierlich überwachen

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