Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in der die vergütungspflichtigen Arbeitstage gezielt so festgelegt werden, dass Feiertage aus der Vergütungspflicht ausgenommen sind, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.10.2019 entschieden.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Zeitungszusteller. Dieser war laut Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, Abonnenten von Montag bis Samstag zu beliefern. An Feiertagen, die auf einen Werktag fielen und an denen keine Zeitung erschien, sollte der Zusteller kein Gehalt bekommen. Dennoch verlangte der Kläger für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, die Nachzahlung der ausgebliebenen Vergütung i.H.v. rund 240 Euro. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) hatten der Klage bereits stattgegeben. Dem schließt sich das BAG nun an.
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Entgeltzahlungsanspruch unabdingbar
Gem. § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (sog. Lohnausfallprinzip). Somit steht dem Kläger der Anspruch auf die von ihm begehrte Feiertagsvergütung zu. Dieser Entgeltzahlungsanspruch ist unabdingbar. Folglich ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die Feiertage aus der Vergütungspflicht ausnimmt, mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im EntgFG nicht zu vereinbaren. Damit ist sie gem. § 307 BGB unwirksam.
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Fazit
Unterbleibt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers allein aufgrund eines Feiertags, so besteht ein unabdingbarer Anspruch auf Feiertagsvergütung. Davon abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind unwirksam.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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