Immer häufiger treiben gefälschte oder ungerechtfertigte Bewertungen auf Online-Portalen wie z.B. Google ihr Unwesen. Fällt die Bewertung negativ auf, kann dies für betroffene Unternehmen schnell rufschädigend sein. Umso wichtiger, dass solche Bewertungen gelöscht werden - und zwar schnell, so nun auch das Landgericht (LG) Köln.
In dem entschiedenen Fall handelte sich um ein Unternehmen aus der Pharmabranche. Dieses beschwerte sich über eine 1-Stern-Bewertung ohne Begleittext durch einen anonymen Nutzer. Per Anwalt forderte man Google auf, die Bewertung zu löschen.
Google teilte daraufhin in einer E-Mail mit, dass die Beantwortung der Anfrage aufgrund der aktuellen Situation in der Corona-Pandemie etwas dauern könne. Man werde sich aber "schnellstmöglich darum kümmern."
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Nachdem fast zwei Wochen ohne weitere Mitteilung verstrichen waren, forderte das Pharmaunternehmen Google erneut zur Löschung der Bewertung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierauf folgte wieder keine Reaktion von Google.
Daraufhin beantragte das Unternehmen beim LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung: Google sollte verpflichtet werden, die Bewertung von der Seite zu nehmen. In dem nun ergangenen Beschluss droht das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an für den Fall, dass die Bewertung weiterhin öffentlich bleibt.
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Das Unternehmen habe glaubhaft gemacht, dass die Bewertung willkürlich und ohne realen Hintergrund vorgenommen worden sei. Google hätte entsprechend beweisen müssen, dass der Bewertung eine reale Erfahrung zugrunde lag. Dies war jedoch nicht geschehen, so dass nach Ansicht des Gerichts das Interesse des Unternehmens am Schutz seiner sozialen Anerkennung überwog.
So hatte in der Vergangenheit u.a. auch das LG Lübeck auf den Antrag eines Arztes hin entschieden, der sich gegen eine Bewertung seiner Praxis wehrte. In diesem Fall hatte das Gericht eine sekundäre Beweislast für Google angenommen. Denn der Konzern hätte Kontakt zu dem Nutzer aufnehmen können, um zu klären, ob es eine Tatsachengrundlage für die Bewertung gab.
In den Augen des LG hätte Google in dem aktuellen Fall außerdem schneller handeln müssen. Der pauschale Verweis, wegen der Pandemie-Situation könne die Bearbeitung länger dauern, reiche nicht, um eine längere Bearbeitungsfrist zu rechtfertigen.
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