Während der Corona Pandemie waren viele Geschäfte und Einrichtungen geschlossen. Hierzu zählten auch Fitnessstudios. Viele Kunden mussten dennoch auf Verlangen der Fitnessstudios ihre Mitgliedsbeiträge weiterbezahlen. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens zu befassen.
Der Sachverhalt
Der aktuellen Entscheidung der Karlsruher Richter lag ein Sachverhalt zu Grunde, der sicherlich vielen aus der Zeit der Corona-Lockdowns bekannt sein dürfte. Geklagt hatte ein Kunde gegen sein Fitnessstudio. Dieses war vom Betreiber während der Covid19-Pandemie für etwa drei Monate aufgrund einer betrieblichen Anordnung geschlossen worden. Ein Training war also nicht möglich.
Das Verfahren
Die Monatsbeiträge wurden auch während der Schließung weiter vom Bankkonto des Klägers eingezogen, bis dieser die Kündigung erklärte. Zugleich verlangte er die Beiträge in Höhe von 29 Euro monatlich für die Dauer der Schließung zurück. Als der Betreiber dies verweigerte, verlangte er einen Wertgutschein.
Auch einen solchen Wertgutschein verweigerte der Betreiber und bot lediglich eine „Gutschrift über die Trainingszeit“ als kostenfreie Verlängerung des Vertrages an. Hiermit wollte sich der Kläger jedoch nicht zufriedengeben und klagte – mit Erfolg.
Die Entscheidung
So entschied im Anschluss an die Entscheidungen des Amtsgerichts Papenburg und das Landgericht Osnabrück nun auch der Bundesgerichtshof, dass der Fitnessstudiobetreiber zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge für die Dauer der Schließung des Studios verpflichtet sei.
Rückzahlungsanspruch des Kunden
So urteilten die Richter, dem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch aufgrund des Umstandes, dass er die bezahlte Leistung nicht nutzen konnte, zu. Hieran vermochte auch der Umstand, dass die Schließung aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgte, nichts zu ändern.
Vertragszweck nicht erreichbar
So liege in den Schließungen ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit. Der Betreiber war zur Schließung verpflichtet und konnte seine vertraglich geschuldete Leistung in Form der Bereitstellung einer Trainingsmöglichkeit gerade nicht zur Verfügung stellen. Der Vertragszweck war damit nicht erreichbar, d.h. unmöglich.
Keine Vertragsanpassung
Auch die Möglichkeit einer Vertragsanpassung in Form einer kostenfreien Verlängerung des Vertrages über die Dauer der Schließung lehnte das Karlsruher Gericht ab.
So führte es aus, der Vertrag könne nicht nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage einseitig durch den Fitnessstudiobetreiber angepasst werden. Hiergegen spreche bereits, dass der Vertragszweck in Form der Trainingsmöglichkeit während des Lockdowns gerade unmöglich gewesen sei.
Fazit
Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist wegweisend für viele Fitnessstudionutzer, die während des Lockdowns trotz fehlender Trainingsmöglichkeit ihre Mitgliedsbeiträge weiter entrichten mussten. Es stärkt und verdeutlicht die Rechte von Verbrauchern auch während der Pandemie.
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