Kurzarbeitergeld optimieren

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Arbeitsrecht Corona Lohnbuchhaltung Steuerberatung

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist vom sogenannten Leistungssatz abhängig. Es kommt dabei darauf an, ob der betroffene Arbeitnehmer Kinder i.S.v. § 32 EStG hat oder nicht.

Hat ein Arbeitnehmer mindestens 0,5 Kinderfreibeträge auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen bzw. in seinen elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) hinterlegt, genügt dieses als Nachweis für die Kindereigenschaft im vorgenannten Sinne. Damit erhält er Kurzarbeitergeld mit dem erhöhten Leistungssatz. Dies entspricht in der Regel 67% der Nettoentgeltdifferenz.

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Bei allen anderen Arbeitnehmern sind es nur 60%.

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Nun stellt sich bei Arbeitnehmern, die zwar Kinder i.S.v. § 32 EStG haben, also zum Beispiel Kinder, die zur Schule gehen oder studieren, die Frage, welcher Leistungssatz zu Grunde gelegt wird, wenn kein Kinderfreibetrag eingetragen ist.

Warum ist der Freibetrag nicht eingetragen? Dieses liegt in der Regel daran, dass dieser entweder beim anderen Ehegatten eingetragen wurde oder bei volljährigen Kindern eine aktive Beantragung erfolgen muss.

Es ist so, dass in diesen Fällen der geminderte, allgemeine Leistungssatz angewendet wird.

Arbeitnehmer müssen hier selbst aktiv werden und dem Arbeitgeber nachweisen, dass die Elterneigenschaft vorliegt und für diese Kinder weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag besteht.

Der Nachweis kann laut Empfehlung der Agentur für Arbeit zum Beispiel durch den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuermerkmale des Ehegatten nachgewiesen werden. Bei alleinstehenden Arbeitnehmern empfiehlt sich, die Eintragung nachzuholen. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Wichtig für Arbeitgeber: Dieser Nachweis ist zur Personalakte zu nehmen und der Agentur für Arbeit auf Verlangen, besser sogar gemeinsam mit dem Erstattungsantrag, vorzulegen.

Das das Kurzarbeitergeld und zurzeit auch ein Großteil der Sozialabgaben, von der Agentur für Arbeit erstattet wird, wird der Arbeitgeber dadurch nicht höher belastet.

Schon gewusst? Das Kurzarbeitergeld soll grundsätzlich erhöht werden!

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