Endet das Ausbildungsverhältnis mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung, möchten viele Unternehmen ihre Azubis gern in ein festes Arbeitsverhältnis übernehmen. Dies ist auch dann möglich, wenn für das Unternehmen oder einzelne Abteilungen derzeit noch Kurzarbeit angeordnet ist.
Unter Kurzarbeit versteht man das vorübergehende Herabsetzen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im gleichen Verhältnis wie den Lohn der betroffenen Arbeitnehmer. Die Reduzierung kann dabei sowohl prozentual (z.B. 30 Stunden statt 40 Stunden wöchentlich) als auch absolut (0 Stunden wöchentlich) erfolgen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit!
Wurde die Kurzarbeit wirksam angeordnet, erhalten die betroffenen Mitarbeiter anstelle ihres üblichen Bruttolohnes Kurzarbeitergeld. Die Kosten dieses Kurzarbeitergeldes werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. So sollen Unternehmen in finanziellen Engpässen entlastet und zugleich betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.
Schon gewusst? So optimieren Sie Ihr Kurzarbeitergeld!
Insbesondere, wenn lediglich einige Betriebsabteilungen von der Kurzarbeit betroffen sind, stellt sich vielen Unternehmern die Frage, ob sie dennoch neue Mitarbeiter einstellen können. Viele befürchten, durch eine Neueinstellung die staatlichen Unterstützungen zu verlieren.
Grundsätzlich lässt sich zunächst feststellen, dass Neueinstellungen nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung des genauen Einzelfalls.
Weitere Informationen zu Neueinstellungen während der Kurzarbeit finden Sie hier.
Jedoch gelten die strengen Voraussetzungen für Neueinstellungen während der Kurzarbeit nicht für die Übernahme ehemaliger Auszubildender. So führt die Bundesagentur für Arbeit aus:
„Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.“
So ist die Übernahme von Azubis unproblematisch möglich. Liegen die Voraussetzungen der Kurzarbeit vor, können die übernommenen Auszubildenden auch direkt selbst in Kurzarbeit geschickt werden.
Es ist aber zu beachten, dass Azubis während der Ausbildung erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen Kurzarbeitergeld erhalten können. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. Im Ausbildungsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann geregelt sein, dass die Ausbildungsvergütung auch länger weiter zu zahlen ist.
Schon gewusst? Rückmeldeverfahren für NRW-Soforthilfe wiederaufgenommen!
Es gibt keine eindeutige Aussage der Regierung zu der Frage, ob ein Azubi, der von seinem Betrieb übernommen wird, seine Kurzarbeitergeld-Monate aus der Ausbildung angerechnet bekommt oder wieder von vorne anfangen muss, was die Höhe des Kurzarbeitergeldes angeht. Allerdings heißt es auf der Seite der Arbeitsagentur:
"Unternehmen und Betriebe geben, wenn sie Kurzarbeitergeld für den betreffenden Monat abrechnen, ergänzend zu dem Leistungsantrag eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer – und ggf. auch die Zahl der Kurzarbeitenden – erhöht hat, weil der/die ehemalige Auszubildende übernommen wurde."
Daher gehen wir zur Zeit davon aus, dass eine Anrechnung der Kurzarbeitergeld-Monate aus der Ausbildung erfolgt. Sie müssen also nicht wieder "bei 0 anfangen".
Durch die Anordnung von Kurzarbeit sollen bei lediglich vorübergehendem Arbeitsausfall betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden. Jedoch sind auch während der Kurzarbeit unter Umständen Neueinstellungen möglich.
So können insbesondere Auszubildende übernommen werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die staatliche Unterstützung im Rahmen des Kurzarbeitergeldes hat.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Rechtsberatung im Essener Süden zur Seite.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kurzarbeit oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Anwälte für Arbeitsrecht in Essen