
Auch weiterhin befinden sich viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Die Anordnung von Kurzarbeit kann ein Mittel sein, um Kündigungen zu vermeiden und zugleich Ausgaben einzusparen. Regelmäßig wird die Kurzarbeit dabei nur für einen begrenzten Zeitraum angeordnet. Jedoch kann sie auch verlängert werden.
Die Kurzarbeit
Unter Kurzarbeit versteht man das vorübergehende Herabsetzen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im gleichen Verhältnis wie den Lohn der betroffenen Arbeitnehmer. Die Reduzierung kann dabei sowohl prozentual (z.B. 30 Stunden statt 40 Stunden wöchentlich) als auch absolut (0 Stunden wöchentlich) erfolgen.
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Kurzarbeitergeld
Bei wirksamer Anordnung von Kurzarbeit erhalten die betroffenen Mitarbeiter anstelle ihres üblichen Bruttolohnes Kurzarbeitergeld. Die Kosten dieses Kurzarbeitergeldes übernimmt die Bundesagentur für Arbeit. So sollen Unternehmen in finanziellen Engpässen entlastet und zugleich betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.
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Dauer der Kurzarbeit
Grundsätzlich wird die Kurzarbeit immer nur für einen begrenzten Zeitraum angeordnet. Für die gesamte Dauer müssen die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen.
Schon gewusst? Weitere Informationen zu Neueinstellungen während der Kurzarbeit finden Sie hier.
Liegen die Voraussetzungen auch nach dem geplanten Ende der Kurzarbeit weiterhin vor, so kann die Anordnung verlängert werden.
Verlängerung der Anordnung
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Die Verlängerung kann dabei schnell und unbürokratisch per Post oder per E-Mail erfolgen. Dabei sind der Agentur für Arbeit folgende Angaben zu machen:
- Angabe der Kurzarbeitergeld-Nummer
- Bis wann wird die Anzeige verlängert?
- Nennung der Gesamtzahl der Mitarbeite*innen (aufgeteilt nach sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte)
- Gründe für die Verlängerung der Kurzarbeit
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, die Anzeige möglichst frühzeitig zu versenden.
D.h. wenn absehbar ist, dass die Kurzarbeit fortgesetzt werden muss.
Fazit
Die Anordnung von Kurzarbeit verhindert bei lediglich vorübergehendem Arbeitsausfall betriebsbedingte Kündigungen. Liegen die Voraussetzungen der Kurzarbeit auch über den zunächst vorgesehenen Zeitpunkt hinaus weiterhin vor, ist eine Verlängerung möglich.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Rechtsberatung im Essener Süden zur Seite.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kurzarbeit oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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