Dass Pferde teuer sind, ist wohl kein Geheimnis. Wird das Pferd krank, können die Kosten für die Behandlung schnell den wirtschaftlichen Wert des Tieres übersteigen. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob das Wertverhältnis Auswirkungen auf die Haftung Dritter haben kann.
Der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Celle lag die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Verden zugrunde.
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Dieses hatte sich mit einer Klage auf Ersatz von Heilbehandlungskosten für einen 24 Jahre alten Wallach zu befassen.
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Der Wallach wurde vom Hund des Beklagten verfolgt. Der Hund jagte das Pferd bis ins nächste Dorf. Dabei stürzte das Pferd mehrfach und verletzte sich schwer. In der Folge musste es für rund 14.000 Euro operiert werden. Diese Kosten verlangte der Pferdehalter vom Hundehalter ersetzt.
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Vor dem Landgericht hatte der Pferdehalter Erfolg. Hiergegen wandte sich der Hundehalter mit seiner Berufung.
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Er argumentierte, der Wallach sei bereits alt gewesen und habe im Zeitpunkt des Unfalls einen wirtschaftlichen Wert von lediglich 300 Euro gehabt. Eine teure Operation sei damit unwirtschaftlich gewesen und von ihm nicht zu ersetzen.
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Dieser Auffassung schlossen sich indes auch die Richter des Oberlandesgerichts Celle nicht an. Sie führten aus, schon „aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen" verbiete sich in der Tierhalterhaftung eine streng wirtschaftliche Betrachtung.
Vielmehr seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa in Form der besonderen Bindung des Klägers zu dem Tier. Auch sei das Pferd trotz seinem Alter „noch in einem guten Zustand gewesen“.
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Der Hundehalter muss nun die OP-Kosten ersetzen.
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