Der Wolf ist zurück in Deutschland – und beschäftigt auch die Gerichte. Erst jüngst hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit der Frage zu befassen, ob bellende Herdenschutzhunde nachts eine nicht hinnehmbare Lärmbelästigung darstellen.
In der Sache geht es um die Klage eine Landwirtin aus dem Rhein Sieg Kreis gegen eine Gemeinde.
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Die Klägerin hält auf Weideflächen in dorfnähe Rinder, Ponys, Esel, Schafe und Ziegen. Es handelt sich um ein ausgewiesenes Wolfsgebiet. Zudem hält die Klägerin zum Schutz ihrer Herde vor Wölfen sieben Herdenschutzhunde.
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Bei der Gemeinde gingen in der Folgezeit von mehreren Nachbarn Beschwerden wegen Lärmbelästigungen ein. Infolgedessen erließ die Gemeinde einen Verwaltungsakt und untersagte der Landwirtin, ihre Hunde nachts sowie sonn- und feiertags nachmittags draußen zu halten.
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Zur Begründung verwies die Gemeinde auf die von den Hunden ausgehenden Lärmbelästigungen durch dauerhaftes Bellen.
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Dies wollte die betroffene Landwirte jedoch nicht hinnehmen und verwies auf das ausgewiesene Wolfsgebiet und die damit einhergehende Gefährdung ihrer Herde. Zuletzt wandte sie sich auch an die Verwaltungsgerichte – jedoch ohne Erfolg.
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So urteilte nun auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dass die Anordnung der Gemeinde rechtmäßig sei.
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Zur Begründung führten die Richter aus, das Hundegebell zwar grundsätzlich zu einer dorftypischen Geräuschkulisse gehöre und insofern von den Nachbarn zu dulden sei. Jedoch sei auch in einem Wolfsgebiet stets eine Abwägung mit den berechtigten Interessen der Nachbarn vorzunehmen.
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Im konkreten Fall fiel diese Abwägung zulasten der klagenden Landwirten aus. Insofern fehle es bereits am erforderlichen Nachweis, dass die Hunde auch während der Ruhezeiten zwingend zum Schutz der Herde erforderlich seien und der ebenfalls vorhandene Stall und Elektrozaun etwaige Wolfsangriffe nicht ebenso wirksam verhindern könnten.
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Auch sei nicht erkennbar, welche Anzahl an Hunden zum Schutz der Herde tatsächlich erforderlich sei.
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Im Ergebnis muss die Landwirtin nun die Anordnungen der Gemeinde hinnehmen und ihre Hunde nachts sowie zu den Ruhezeiten ins Haus holen.