Das Haustier stellt für viele ein vollwertiges Familienmitglied dar. Das Amtsgericht München hatte sich nun mit einem eher ungewöhnlichen Fall zu befassen, indem den Chihuahua Hunden der Zutritt zum Flugzeug verweigert wurde und die Familie sodann ihren Urlaub abbrach.
Der Entscheidung liegt die misslungene Urlaubsreise einer vierköpfigen Münchener Familie vor.
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Diese hatte geplant, Silvester 2021 gemeinsam mit ihren zwei Chihuahuas in Dubai zu verbringen. Die gebuchte Flugreise von München über Zürich nach Dubai kostete hierfür insgesamt 3.743,20 Euro.
Doch in der Folge lief nicht alles wie geplant.
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Gemäß den Regelungen der der International Air Transport Association (IATA) dürfen Haustiere nur als deklarierte Fracht mit nach Dubai gebracht werden. Da eine entsprechende Deklarierung nicht erfolgt war, wurde der Familie mit ihren Hunden der Weiterflug in Zürich verweigert. Die Familie brach die ganze Reise ab.
Überdies weigerte sich die Familie, die Kosten des Fluges an das Reisebüro zu zahlen. Zudem verlangten sie Schadensersatz für die Rückreise der Hunde sowie die Covid19 Antigentests in Höhe von 194,88 Euro.
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Hiermit hatte die Familie nun auch vor dem Amtsgericht München Erfolg.
So urteilten die Münchener Richter, dass das Reisebüro den Beförderungsvertrag bereits nicht hätte abschließen dürfen. Denn die Familie hatte bereits bei der Buchung ausdrücklich auf die beiden Hunde, die sie begleiten sollten, hingewiesen.
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Insofern hätten die Mitarbeiter des Reisebüros die Vorschriften der IATA bekannt sein müssen.
Insofern sei unbeachtlich, dass das Reisebüro gegenüber der Airline zur Bezahlung der Flugtickets verpflichtet sei.
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Den durch die Nichtbeachtung der internationalen Vorschriften seien ihr zwar Aufwendungen entstanden. Jedoch seien die gerade nicht ersatzpflichtig.
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Zudem stehe der Familie gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz der Rückreisekosten sowie der Covid19 Tests zu. Denn die Kosten seien der Familie gerade aufgrund der Pflichtverletzung des Reisebüros und den Antritt der Reise entstanden.
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Die aktuelle Entscheidung des Münchener Amtsgerichts verdeutlicht die sehr kundenfreundliche Rechtsprechung im Reiserecht. Reisebüros treffen umfangreiche Informationspflichten. Werden diese nicht eingehalten, kann im Einzelfall auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.
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