Pferde sind teuer. Es verwundert daher kaum, dass Fälle mangelhafter Reittiere immer wieder deutsche Gerichte beschäftigen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich nun mit der ungewöhnlichen Frage zu befassen, ob eine vorangegangene Rennkarriere eines Reitpferdes einen Sachmangel darstellt.
Der aktuellen Oberlandesgerichtsentscheidung lag ein Pferdekauf in Niedersachsen für einen Kaufpreis von 4.300 Euro zugrunde. Im Kaufvertrag schrieben die Parteien fest, es handle sich um ein Freizeitpferd, das keine besondere Dressur- oder Springausbildung genossen habe.
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Die Käuferin nahm das Pferd mit. Später fand sie heraus, dass dieses früher im Rennsport eingesetzt wurde.
Die Käuferin wandte sich an die Verkäuferin und verlangte die Rückgabe des Pferdes, wozu sie den Rücktritt sowie hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrages erklärte. Als die Verkäuferin dies ebenso wie die Nachlieferung eines mangelfreien Pferdes verweigerte, zog sie vor Gericht – jedoch ohne Erfolg.
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So bestätigte auch das Oberlandesgericht Oldenburg in zweiter Instanz die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg und wies die Klage im Ergebnis ab.
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Der Käuferin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn das Pferd sei bereits nicht mangelhaft gewesen.
Ihre Entscheidung stützten die Richter dabei maßgeblich auf eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages.
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So stellten sie fest, dieser beinhalte zwar den konkreten Ausbildungsstand des Pferdes. Jedoch fehle es darüber hinaus an der konkreten Vereinbarung einer Beschaffenheit, die eine Vergangenheit als Rennpferd ausschließen würde.
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Weiter argumentierten die Richter, das Pferd eigne sich auch für die gewöhnliche Verwendung, wie es die Mangelfreiheit im Sinne des § 434 BGB a.F. weiter voraussetzt.
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So erläuterte der vom Gericht bestellte Sachverständige, dass eine Einschränkung zu einem späteren Zeitpunkt zwar nicht ausgeschlossen werden könnte. Jedoch sei deren Wahrscheinlichkeit nicht höher als bei einem Pferd, das sein Leben lang nur als Freizeitpferd genutzt würde.
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Ein Anspruch auf Rückgabe des Pferdes Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises steht der Klägerin damit im Ergebnis nicht zu.