Nicht umsonst ist die Loreley sagenumwogen. Immer wieder laufen Schiffe auf Grund. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich nun mit den Kosten der Bergung eines Schiffes zu befassen.
Früher sagte man der Loreley nach, mit ihrem Gesang Seefahrer abzulenken und Schiffe zum Sinken zu bringen. Und auch heute noch gilt: Die Gewässer des Rheins bei St. Goarshausen sind tückisch.
Schon gewusst? Kindergeld in der Patchworkfamilie
Dies musste auch die Klägerin im nun vom Verwaltungsgericht Koblenz erschienenen Fall feststellen.
Den Rhein wollte sie auf ihrer Motoryacht gemeinsam mit dessen Besatzung befahren. In der Nähe der Loreley unterlief ihr ein Fehler, und das Schiff lief auf Grund.
Schon gewusst? Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Elternzeit
Die Feuerwehr wurde herbeigerufen und evakuierte die Besatzung. Sodann begonnen Bergungsversuche, die jedoch im Ergebnis erfolglos blieben.
Schon gewusst? Mieterhöhung trotz falsch kalkulierter Wohnfläche
Erst nach acht Stunden wurde ein privates Abschleppunternehmen alarmiert, dem die Bergung der Yacht schlussendlich gelang. Das Schiff erlitt dabei einen Totalschaden.
Schon gewusst? Hier finden Sie wissenswertes rund um Ihren Wohnungsmietvertrag
In der Folge stellte sich die Frage der Kostentragung für den Einsatz. Die Feuerwehr war der Meinung, die Kosten seien von der Klägerin als Eigentümerin der Yacht zu ertragen. Sie erließ einen Kostenbescheid in Höhe von 5.800 Euro.
Die Klägerin wollte dies nicht hinnehmen. Sie klagte und machte geltend, mangels Gefahr für die Besatzung oder die Umwelt sei ein Hinzutreten der Feuerwehr von Anfang an nicht erforderlich gewesen.
Hier finden Sie Informationen rund um Ihre Mängelrechte als Mieter
Auch wäre es mit Blick auf den eingetretenen Totalschaden am Boot ökonomisch sinnvoll gewesen, das private Abschleppunternehmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hinzuzurufen.
Diese Einwendungen wollten die Verwaltungsrichter jedoch nicht gelten lassen. Sie wiesen die Klage ab. Dabei stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, für eine Gefahr reiche es bereits aus, dass "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei und daher vernünftigerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen würden".
Schon gewusst? Anspruch auf Baugenehmigung
Diese Voraussetzungen sahen die Richter im konkreten Fall als erfüllt an. Denn im Zeitpunkt des Einsatzes habe die objektive Möglichkeit bestanden, dass die Yacht mit der Strömung im Rhein hätte abtreiben, in die Fahrrinne gelangen und damit auch eine Gefahr für Dritte begründen können.
Unerheblich war nach Auffassung des Gerichts für die Kostentragung auch, dass die Klägerin geltend machte, die Feuerwehr selbst nicht alarmiert zu haben.
Schon gewusst? Die Mehrwertsteuer
Denn für die Kostentragungspflicht komme es nur auf die Verantwortlichkeit für die Gefahr, nicht aber auf die Alarmierung der Feuerwehr an.
Schon gewusst? Hier finden Sie Informationen rund um Ihre Mängelrechte als Mieter
Nach alledem muss die Klägerin nun die angefallenen Kosten des Feuerwehreinsatzes tragen.
Schon gewusst? Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Mieterhöhung
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte in Essen