Kurioses: Havarie bei der Loreley

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Nicht umsonst ist die Loreley sagenumwogen. Immer wieder laufen Schiffe auf Grund. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich nun mit den Kosten der Bergung eines Schiffes zu befassen.

Die Loreley

Früher sagte man der Loreley nach, mit ihrem Gesang Seefahrer abzulenken und Schiffe zum Sinken zu bringen. Und auch heute noch gilt: Die Gewässer des Rheins bei St. Goarshausen sind tückisch.

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Dies musste auch die Klägerin im nun vom Verwaltungsgericht Koblenz erschienenen Fall feststellen. 

Der Sachverhalt

Den Rhein wollte sie auf ihrer Motoryacht gemeinsam mit dessen Besatzung befahren. In der Nähe der Loreley unterlief ihr ein Fehler, und das Schiff lief auf Grund.

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Die Feuerwehr wurde herbeigerufen und evakuierte die Besatzung. Sodann begonnen Bergungsversuche, die jedoch im Ergebnis erfolglos blieben.

Das Verfahren

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Erst nach acht Stunden wurde ein privates Abschleppunternehmen alarmiert, dem die Bergung der Yacht schlussendlich gelang. Das Schiff erlitt dabei einen Totalschaden.

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In der Folge stellte sich die Frage der Kostentragung für den Einsatz. Die Feuerwehr war der Meinung, die Kosten seien von der Klägerin als Eigentümerin der Yacht zu ertragen. Sie erließ einen Kostenbescheid in Höhe von 5.800 Euro.

Die Klage

Die Klägerin wollte dies nicht hinnehmen. Sie klagte und machte geltend, mangels Gefahr für die Besatzung oder die Umwelt sei ein Hinzutreten der Feuerwehr von Anfang an nicht erforderlich gewesen. 

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Auch wäre es mit Blick auf den eingetretenen Totalschaden am Boot ökonomisch sinnvoll gewesen, das private Abschleppunternehmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hinzuzurufen.

Die Entscheidungen

Diese Einwendungen wollten die Verwaltungsrichter jedoch nicht gelten lassen. Sie wiesen die Klage ab. Dabei stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, für eine Gefahr reiche es bereits aus, dass "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei und daher vernünftigerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen würden".

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Diese Voraussetzungen sahen die Richter im konkreten Fall als erfüllt an. Denn im Zeitpunkt des Einsatzes habe die objektive Möglichkeit bestanden, dass die Yacht mit der Strömung im Rhein hätte abtreiben, in die Fahrrinne gelangen und damit auch eine Gefahr für Dritte begründen können.

Alarmierung ungeklärt

Unerheblich war nach Auffassung des Gerichts für die Kostentragung auch, dass die Klägerin geltend machte, die Feuerwehr selbst nicht alarmiert zu haben.

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Denn für die Kostentragungspflicht komme es nur auf die Verantwortlichkeit für die Gefahr, nicht aber auf die Alarmierung der Feuerwehr an.

Fazit

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Nach alledem muss die Klägerin nun die angefallenen Kosten des Feuerwehreinsatzes tragen.

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