Kündigung per Einwurf-Einschreiben

19. Oktober 2024
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich mit der Frage beschäftigt, in wie weit eine Kündigung durch ein Einwurf-Einschreiben wirksam sein kann. Bisher fehlt es in der deutschen Rechtsprechung dazu an Einhelligkeit.

Zustellung bei Einwurf-Einschreiben

Üblicherweise kommt es im deutschen Zivilrecht darauf an, wann eine Willenserklärung der anderen Partei zugeht. Geht sie wegen eines Verschuldens, das nicht den Versender trifft, nicht oder verspätet zu, ist mitunter auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem eine Kenntnisnahme zu erwarten gewesen wäre.

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Beim Einwurf-Einschreiben ist der Zeitpunkt des Zugangs im Briefkasten oder Postfach der Empfangsperson maßgeblich - dieser wird durch Unterschrift des Zustellenden dokumentiert. Das Verfahren gibt dem Versender eine Sicherheit, sein Schreiben, als gesendet zu wissen.

Neben dem Vorlegen des Einlieferungsbelegs und der Sendungsverfolgung ist die Zustellung im Einwurf-Einschreiben dadurch nachzuweisen, dass ein unterzeichneter Auslieferungsbeleg vorgelegt wird.

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Kündigung durch Einwurf-Einschreiben

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urt. v. 12.12.2023 - 15 Sa 20/23) musste sich mit einem Fall befassen, in dem der Arbeitgeber eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zustellte. Die Arbeitnehmerin bestritt anschließend, eine Kündigung erhalten zu haben. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren konnte seitens des Arbeitgebers lediglich der Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus aus dem Internet, nicht aber der Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers vorgelegt werden. 

Das LAG entscheid, dass allein der Einlieferungsbeleg bei der Post nicht ausreichen könne, um dien Zugang zu belegen. Vielmehr sei das Vorliegen der unterschriebenen Auslieferungsbelegs maßgeblich. Aus ersterem ergäbe sich schließlich lediglich, dass das Schreiben bei er Post abgegeben worden, nicht, dass es auch tatsächlich dem Empfänger zugegangen sei. 

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Zwar läge im Sendestatus die Möglichkeit, durch ein rein maschinelles Verfahren, zu überprüfen, welchen Status das Einwurf-Einschreiben habe,  aber ergäben sich daraus weder der Name des Zustellers noch seine Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg. Eine wirksame Zustellung könne damit folglich auch nicht belegt werden.

Da der Arbeitgeber bei der angestrebten Kündigung keinen Auslieferungsbeleg vorlegen und somit den Zugang nicht beweisen konnte, sah das LAG Baden-Württemberg die Kündigung nicht als wirksam an. Für einen "Anscheinsbeweis" bedürfe es unumgänglich des unterschriebenen Auslieferungsbelegs.  

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Frage an Henrik: Wie kann man das Wort Anscheinsbeweis unkompliziert erklären? 

Umstrittenes Thema

Mit seinem Urteil vom 12.12.2023 hält das LAG Baden-Württemberg an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Die Möglichkeit eines wirksamen Einwurf-Einschreibens und das Nachweisen des Zugangs ist indes auch bei Vorlegen eines Auslieferungsbelegs nicht unumstritten. Andere Arbeitsgerichte sehen auch in dem Vorlegen eines Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis, sondern lehnen die Wirksamkeit generell ab.

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Das LAG Baden-Württemberg ließ im dargelegten Urteil die Revision zu. Möglicherweise wird sich also das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage beschäftigen und hoffentlich für mehr Einhelligkeit in der Rechtsprechung sorgen. 

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