Kündigung muss auch ohne Login möglich sein

Geschrieben von: Henrik Noszka

Es ist ein bekanntes Phänomen: Verträge und insbesondere Abbos sind über einige wenige Klicks eingerichtet. Wenn man sich hingegen aus ihnen lösen will, steht man vor Problemen. Wo finde ich überhaupt online meine Vertragsübersicht, wo ist mein Kündigungsbutton und wieso muss ich mich neu anmelden, teilweise mit Daten, die lange vergessen sind. Letzter Aspekt löste nun gerichtlich das Landesgericht München I. Und das mit klarem Ergebnis. Ein Einloggen im Kundenkonto vor Kündigung des Vertrages stellt eine nicht zulässige Hürde dar (Az.: 33 O 15098/22).

Online abgeschlossene Verträge: Widerrufsrecht

2011 haben das europäische Parlament und der Rat entschieden, dass Verbraucherrechte bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträge gestärkt werden. Die wesentlichste Funktion, die dieses Gesetzespaket mit sich brachte, ist das Widerrufsrecht. Grundsätzlich vierzehn Tage ab Vertragsschluss oder Erhalt der Ware hat der Verbauchende die Möglichkeit, den Vertrag zu wiederrufen. Einige Ausnahmen existieren jedoch. Sie sind in § 312 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB„) aufgeführt Das Widerrufsrecht gilt nicht für Verträge für:

  • Handgefertigte individualisierte Waren.
  • Schnell verderbliche Waren.
  • Aufgrund von Hygeniebestimmungen versiegelte Waren. 

Insgesamt behandelt der Europäische Gerichtshof die Ausnahmen aber restriktiv. Entsprechend urteile der Bundesgerichtshof, dass etwa eine Matratze kein versiegelter Hygieneartikel ist.

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Darüber hinaus: Kündigung muss möglich sein

Darüber hinaus muss eine Kündigung von Abonnements und sonstigen Laufzeitverträgen problemlos möglich sein. Das verschärfte der Gesetzgeber noch einmal im Juli 2022. Ein Kündigungsbutton müsste leicht zugänglich sein und zudem müsste eine Kündigung schon mithilfe einer einfachen Identifikation möglich sein, damit sich Verbrauchende aus Dauerverträgen lösen können.

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Streamingdienst „WOW“: Kündigung nur nach Login ist nicht zulässig

Skys Streamdienst ließ eine Kündigung nur nach vorherigem Login zu. Das, so die Richter des Landgericht Münchens I, ist schon deshalb nicht zulässig, weil es die Kündigung unnötig erschwere. So müsste sich der Verbrauchende unter Umständen an ein altes, längst vergessenes Passwort erinnern. „Müssen Verbraucherinnen und Verbraucher sich erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert“, führte auch Ramona Pop, Vorständin der Verbraucherzentrale Bundesverband aus. Das sahen die Richter genauso.

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Laufzeitverträge: Kostenfalle

Sogenannte Abbo-Fallen oder auch sonstige, gerade noch rechtmäßige Vorgehensweisen, um Kundinnen durch Dauerverträge an Unternehmen zu binden, sind leider jeweils noch beliebt. Die aktuelle Entscheidung zeigt jedoch, dass konsequentes Vorgehen positive Folgen hat.

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