Kündigung einer Messi-Wohnung

25. Juni 2020
Geschrieben von: Kira Dahlmann

Bereits in einem unserer letzten Beiträge beschäftigten wir uns mit dem Mietvertrag und dessen Beendigung. Heute möchten wir Sie über eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe informieren, bei der sich die Richter mit der Kündigung einer Messi-Wohnung zu beschäftigen hatten.

Der Sachverhalt

Die Karlsruher Richter hatten sich mit der Räumungsklage eines Vermieters aus Baden-Württemberg zu befassen. Der Mieter hatte seine Wohnung mit Kleidungsstücken und gefüllten Plastiktüten so eng zugestellt, dass lediglich 50 cm breite Durchgänge blieben. Ein Öffnen der Fenster war nicht mehr möglich.

Schon gewusst? Mieterhöhung kann trotz falsch kalkulierter Wohnfläche zumutbar sein

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise und berief sich auf eine konkrete Gefährdung der Bausubstanz. Insbesondere führte er an, es bestünde die naheliegende Gefahr von Schimmel- und Schädlingsbefall mangels Lüftung.

Die Entscheidung

Schon gewusst? Nähere Informationen rund um den Mietvertrag finden Sie hier.

Der Argumentation des Vermieters schloss sich auch das zunächst angerufene Amtsgericht Pforzheim an und verurteilte den Mieter zur sofortigen Räumung der Wohnung. Die hiergegen eingelegte Berufung des Mieters hatte jedoch Erfolg – jedenfalls die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, urteilten die Richter des Landgerichts.

Konkrete Gefährdung erforderlich

So stellten die Karlsruher Richter klar, für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sei stets eine konkrete Gefährdung der Mietsache und der Bausubstanz erforderlich. Diese sahen sie jedoch gerade nicht als erwiesen an: zwar hatte der Vermieter pauschal vorgetragen, das Unterlassen des Lüftens würde eine solche darstellen. Eine konkrete Schädigung der Mietsache und wie diese aussehen könne, hatte er jedoch vor dem Amtsgericht nicht dargelegt.

Hilfsweise ordentliche Kündigung

Mangels Darlegung einer solchen konkreten Gefährdung sahen die Richter des Landgerichts die Anforderungen für eine außerordentliche Kündigung als nicht erfüllt an.

Näheres zur Beendigung des Mietverhältnisses finden Sie hier.

Jedoch dürfte dies nur ein schwacher Trost für den gekündigten Mieter sein – denn die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist auch nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe wirksam. Die erforderliche schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten durch den Mieter hatte der Vermieter durch entsprechende Fotos der Wohnung dargelegt.

Betreuung nicht ausreichend

So urteilten die Richter, durch das Verhalten des Mieters sei auch unter Berücksichtigung der jedem Mieter offenstehenden individuellen Lebensweise und Art der Wohnungsnutzung durch das andauernde Vermüllen der Wohnung deren Nutzungsrechte überschritten. Hieran mochte auch der Umstand, dass der Mieter inzwischen unter Betreuung stehe, nichts zu verändern. Für die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung die Kündigung rechtfertigt, ist allein auf die Umstände im Zeitpunkt der Kündigung abzustellen.

Schon gewusst? Welche Mängelrechte Ihnen als Mieter zustehen erfahren Sie hier.

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe stärkt erneut die Rechte von Mietern und verdeutlicht die hohen Anforderungen, die für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu erfüllen sind. Es empfiehlt sich daher, neben der ordentlichen Kündigung stets auch hilfsweise die ordentliche Kündigung zu erklären.

Schon gewusst? Schumacher ist auch Ihr Steuerberater in Essen.

Bei weiteren Fragen zum Thema Kündigung und Mietrecht stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Miet-, Pacht- und Wohnungseigentumsrecht in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
Telefon: 0201-24030
info@schumacherlaw.com
chevron-down
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram