Bereits in einem unserer letzten Beiträge beschäftigten wir uns mit dem Mietvertrag und dessen Beendigung. Heute möchten wir Sie über eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe informieren, bei der sich die Richter mit der Kündigung einer Messi-Wohnung zu beschäftigen hatten.
Die Karlsruher Richter hatten sich mit der Räumungsklage eines Vermieters aus Baden-Württemberg zu befassen. Der Mieter hatte seine Wohnung mit Kleidungsstücken und gefüllten Plastiktüten so eng zugestellt, dass lediglich 50 cm breite Durchgänge blieben. Ein Öffnen der Fenster war nicht mehr möglich.
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Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise und berief sich auf eine konkrete Gefährdung der Bausubstanz. Insbesondere führte er an, es bestünde die naheliegende Gefahr von Schimmel- und Schädlingsbefall mangels Lüftung.
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Der Argumentation des Vermieters schloss sich auch das zunächst angerufene Amtsgericht Pforzheim an und verurteilte den Mieter zur sofortigen Räumung der Wohnung. Die hiergegen eingelegte Berufung des Mieters hatte jedoch Erfolg – jedenfalls die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, urteilten die Richter des Landgerichts.
So stellten die Karlsruher Richter klar, für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sei stets eine konkrete Gefährdung der Mietsache und der Bausubstanz erforderlich. Diese sahen sie jedoch gerade nicht als erwiesen an: zwar hatte der Vermieter pauschal vorgetragen, das Unterlassen des Lüftens würde eine solche darstellen. Eine konkrete Schädigung der Mietsache und wie diese aussehen könne, hatte er jedoch vor dem Amtsgericht nicht dargelegt.
Mangels Darlegung einer solchen konkreten Gefährdung sahen die Richter des Landgerichts die Anforderungen für eine außerordentliche Kündigung als nicht erfüllt an.
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Jedoch dürfte dies nur ein schwacher Trost für den gekündigten Mieter sein – denn die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist auch nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe wirksam. Die erforderliche schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten durch den Mieter hatte der Vermieter durch entsprechende Fotos der Wohnung dargelegt.
So urteilten die Richter, durch das Verhalten des Mieters sei auch unter Berücksichtigung der jedem Mieter offenstehenden individuellen Lebensweise und Art der Wohnungsnutzung durch das andauernde Vermüllen der Wohnung deren Nutzungsrechte überschritten. Hieran mochte auch der Umstand, dass der Mieter inzwischen unter Betreuung stehe, nichts zu verändern. Für die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung die Kündigung rechtfertigt, ist allein auf die Umstände im Zeitpunkt der Kündigung abzustellen.
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Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe stärkt erneut die Rechte von Mietern und verdeutlicht die hohen Anforderungen, die für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu erfüllen sind. Es empfiehlt sich daher, neben der ordentlichen Kündigung stets auch hilfsweise die ordentliche Kündigung zu erklären.
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