Investments in Krypto Währungen wie etwa Bitcoin sind mit nicht unerheblichen Kursschwankungen und damit einhergehenden Risiken verbunden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich nun mit der Klage eines Investors gegen den für ihn sein Geld anlegenden Freund zu befassen.
Der Klage liegt ein zunächst unentgeltlicher Freundschaftsdienst zugrunde. Der Kläger überwies seinem im Umgang mit Krypto Währungen erfahrenen Freund einen Betrag von 85.000 Euro, die dieser für ihn investieren sollte.
In der Folge wurden von dem Geld Bitcoin sowie Ethereum-Anteile gekauft. Dabei kaufte und verkaufte der später beklagte Freund in unregelmäßigen Abständen Anteile, um eine höchstmögliche Rendite zu erzielen.
In vielen Fällen gelang ihm dies auch – nicht jedoch immer. So verkaufte er in einem Fall Ethereum Anteile um Bitcoin zu kaufen, und musste im Ergebnis einen Verlust hinnehmen.
Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen und verklagte seinen Freund auf den entgangenen Gewinn – jedoch ohne Erfolg.
So urteilten die Frankfurter Richter, eine Haftung des anlegenden Beklagten sei ausgeschlossen. Hierfür sei insbesondere maßgeblich, dass die Anlage unentgeltlich und als Freundschaftsdienst erfolgte.
Maßgeblich stellte das Gericht dabei auch auf die Begleitumstände ab: so war das Vorgehen bei einem gemeinsamen Grillen besprochen und erläutert worden. Der Kläger habe zugestimmt, seinem Freund freie Hand zu geben.
Gegen eine Haftung spreche weiterhin auch, dass der Kläger im Ergebnis keinen Verlust erlitten habe. So konnte er trotz der nunmehr zur Klage gebrachten Verlust-Transaktion sein Kapital insgesamt nahezu vervierfachen.
Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verdeutlicht die Entscheidung zwischen entgeltlicher Geschäftsbesorgung und unentgeltlicher Gefälligkeit. Zwar ist auch bei Freundschaftsdiensten eine Haftung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch wird diese insbesondere wegen entgangener Gewinne eher den Ausnahmefall darstellen.
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