Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass Corona für sich kein Grund ist, um von einem Vertrag zurückzutreten. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Pandemie sich anders entwickelt als erwartet.
Zwei Personen hatten bei einer Reiseveranstalterin eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug nach Italien für den Herbst 2020 gebucht. Kurz vor der Reise hatten sie der Veranstalterin aber absagen müssen. Aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens und der Einstufung ganz Italiens als Risikogebiet sei die Reise für sie nicht durchführbar. Deshalb baten sie um eine kostenlose Stornierungen - die Veranstalterin lehnte dies aber ab. Noch am selben Tag erklärten die Reisenden deshalb den Rücktritt vom Vertrag. Sie verlangten den Reisepreis zurück.
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Wer eine Pauschalreise bucht, kann grundsätzlich vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, § 651h Abs. 1 BGB.
Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (§ 651a Abs. 2 S. 1 BGB).
Beispiel:
Frau Müller bucht für ihren Urlaub einen Flug, den Transfer zum Hotel und den Hotelaufenthalt zusammen.
Eine Entschädigung kann nicht verlangt werden, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs. 3 S. 1 BGB.
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Die Reisveranstalterin hingegen argumentierte, dass die Reise im Sommer 2020 während der Pandemie gebucht worden ist. Daher hätten die Buchenden ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Sie hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Außerdem hätte die Reise ohne Beeinträchtigungen stattfinden können.
Die Richterin des AG betonte in ihrer Entscheidung, dass Corona alleine grundsätzlich nicht den Rücktritt rechtfertigen könne. Man müsse stattdessen die Sicht eines "objektiven Durchschnittsreisenden" annehmen, um den Fall zu beurteilen.
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Im Streitfall waren die Infektionszahlen in Italien sowohl im Zeitpunkt der Buchung als auch beim Zugang der Buchungsbestätigung sehr niedrig. Es gab auch keine Warnung des Auswärtigen Amtes. Zwar hätte man aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse mit einem Anstieg der Zahlen im Herbst rechnen können. Aber eine so rasante und massive Verschlechterung - trotz Maßnahmen - hätten auch Politiker und ein Großteil der Bevölkerung nicht vorhersehen können.
Die Reisenden hätten daher mit so einer drastischen Veränderung nicht rechnen können. Deswegen können sie den Reisepreis von der Veranstalterin zurückverlangen, so die Richterin.
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Corona ist für sich kein Grund, um von einem Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich die Pandemie unvorhersehbar anders entwickelt.
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