Ist ein Arbeitnehmer krank und nicht in der Lage, zur Arbeit zu erscheinen, so ist er arbeitsunfähig (AU). In unserer täglichen Arbeit als Rechtsanwälte in Essen erleben wir es häufig, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber erst spät oder anchmal auch gar nicht über ihren Arbeitsausfall informieren. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Der Arbeitgeber ist aber vom Arbeitnehmer unverzüglich über das Bestehen einer Erkrankung, die dazu führt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, und deren voraussichtliche Dauer in Kenntnis zu setzen. Hierzu reicht häufig schon ein Anruf aus.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Krankheit von einem Arzt bestätigt werden muss, wenn sie länger als drei Tage dauert (sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder „gelber Schein“), § 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG. Je nach arbeitsvertraglicher Regelung kann der Arbeitgeber auch schon früher, aber auch später die Vorlage einer AU-Bescheinigung verlangen.
Arbeitnehmer erhalten im Fällen einer unverschuldeten Krankheit gem. § 3 EntgFG i.d.R. für bis zu sechs Wochen lang Lohnfortzahlung.
Schon gewusst? Der Krankheitsfall ist grundsätzlich auch dann nicht verschuldet, wenn er auf einer Sportverletzung beruht. Schumacher hilft Ihnen als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen. bei Fragen weiter!
Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist jedoch nicht ans Bett gebunden. Ihn trifft seinem Arbeitgeber gegenüber aber eine Rücksichtspflicht. Er soll also von allen Tätigkeiten Abstand nehmen, welche der Genesung von der jeweiligen Krankheit entgegenstehen können. Ist ein Arbeitnehmer häufig oder lange krank, so ist irgendwann auch eine personenbedingte Kündigung nicht ausgeschlossen. Konkret dann, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist den kranken Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.
Bei weiteren Fragen zum Thema Krankheit, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Rufen Sie uns einfach unter 0201-24030 an und vereinbaren eine Termin
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