Gemeinsame Kinder aus einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft haben einen Anspruch auf Unterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass bei einer Trennung die Ex-Partnerin der biologischen Mutter Unterhalt zahlen muss.
Im Streitfall lebten die beiden Frauen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Über ein Samenspende-Internetportal fanden sie einen Samenspender. Eine der beiden Frauen wurde schwanger. Während der Schwangerschaft schlossen sie die Lebenspartnerschaft. Laut einer notariellen Vereinbarung wollten die beiden Frauen die Adoption des Kindes durch die Frau, die nicht biologische Mutter ist, beim Familiengericht beantragen. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Partnerinnen sich trennten, als das Kind etwa sechs Monat alt war. Ein Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist anhängig, wurde aber – soweit erkennbar – nicht weiter betrieben.
Die Frauen stritten sich dann vor Gericht um die Unterhaltszahlung. Dabei vertrat die biologische Mutter des Kindes die Ansicht, dass die Antragsgegnerin (ihre Ex-Partnerin) verpflichtet sei, Unterhalt für das Kind zu leisten.
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Kinder haben aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses gegenüber jedem Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt, § 1601 BGB. Derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt betreut und erzieht, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Gewährung von Naturalunterhalt (z.B. Unterkunft, Essen etc.).
Der nicht betreuende Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistung hingegen durch Zahlung von Geld (sog. Barunterhalt), § 1612a BGB.
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Das OLG hat zunächst festgestellt, dass zwischen den Beteiligten kein gesetzliches Unterhaltsverhältnis (§§ 1601 ff. iVm §§ 1591 ff. BGB) besteht. Denn die Antragsgegnerin ist weder die Mutter der Ast. gem. § 1591 BGB noch ihr Vater gem. § 1592 BGB. Auch kommt ein anderweitiges gesetzliches Co-Mutterschaftsverhältnis analog §§ 1591 ff. BGB nicht in Betracht.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
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Jedoch folgt aus den Regelungen des § 328 BGB (iVm §§ 1601 ff. BGB), dass das Kind aufgrund eines zwischen ihrer Mutter und deren Ex-Partnerin geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter unterhaltsrechtlich berechtigt ist.
Dabei stellt das Gericht darauf ab, dass aus der Einigkeit über die künstliche Befruchtung und dem Abschluss des notariellen Vertrages zweifelsfrei hervorgehe, dass die Frau sowohl im Zusammenhang mit der Zeugung des Kindes als auch dem weiteren Fortgang einen Rechtsbindungswillen dahingehend besaß, für das Kind künftig wie ein Elternteil einzustehen. Die Mutter habe die Erklärung spätestens dadurch angenommen, dass sie mit Rücksicht auf die erklärte Einwilligung und mit Kenntnis ihrer Ex-Partnerin die künstliche Befruchtung durchführen ließ, welche zur Geburt des Kindes führte.
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Auch die Trennung der Frauen und die deshalb ausgebliebene Adoption führte nicht dazu, dass die Unterhaltsverpflichtung entfällt.
Im vorliegenden Fall hatten die Antragsgegnerin und die Mutter bei Abschluss der Vereinbarung zwar erkennbar die Vorstellung, die persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen der nicht biologischen Mutter und dem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind würden sich so entwickeln, als sei diese eine (weitere) Mutter. Daher sei davon auszugehen, dass zumindest die Antragsgegnerin ohne diese Vorstellung die Vereinbarung nicht getroffen und von einer heterologen Insemination abgesehen hätte.
Diese Geschäftsgrundlage ist aber nicht schon deshalb entfallen, weil die Lebenspartnerschaft der Mutter der mit ihrer Ex-Partnerin gescheitert ist und das Kind deshalb nicht in einer Hausgemeinschaft mit der Antragsgegnerin aufwachsen wird. Eine solche Entwicklung hätte genauso eintreten können, wenn die Antragsgegnerin die biologische Mutter des Kindes wäre.
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Ein pauschaler Unterhaltsanspruch eines Kindes, welches in eine gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zwischen zwei lesbischen Frauen hineingeboren wird, besteht wohl nicht. Es kommt hier stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich können insbesondere Vereinbarungen, die zwischen den Partnerinnen getroffen werden sowie das gesamte Verhalten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft sein.
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