Kindergeld ist eine steuerliche Ausgleichszahlung der Familienkasse und dient der Grundversorgung von in Deutschland lebenden Kinder. So erhalten Familien pro Kind monatlich bis zu 235 € zur Unterstützung. Damit auch Patchworkfamilien eine bestmögliche Förderung erhalten, sind einige Besonderheiten zu beachten.
Der Anspruch auf Kindergeld entsteht automatisch mit der Geburt des Kindes rückwirkend für den gesamten Monat, die Auszahlung muss jedoch schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Hierfür stellt die Familienkasse Antragsformulare zum kostenlosen Download zur Verfügung. Der Antrag ist bis zu sechs Monate rückwirkend möglich. Im Folgenden wird das Kindergeld von der Familienkasse an festgelegten Terminen per Überweisung ausbezahlt.
Die Höhe des Kindergelds ist abhängig von der Anzahl der Kinder gestaffelt. So bekommen Eltern für das erste und zweite Kind 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro monatlich.
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Kindergeld erhält immer nur eine Person; auch bei getrennt lebenden Eltern kann damit nur ein Elternteil Kindergeld beantragen. Grundsätzlich besteht der Anspruch demnach für Kinder unter 18 Jahren, die im eigenen Haushalt in Deutschland leben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Kindergeldanspruch damit auch beispielsweise für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder bestehen.
Auch für volljährige Kinder kann Kindergeld ausgezahlt werden. Dieses ist aber an weitere Voraussetzungen gebunden.
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Der Kindergeldanspruch besteht also grundsätzlich nur für Kinder, die im eigenen Haushalt wohnen. Kinder, die nicht im eigenen Haushalt wohnen, werden jedoch als sogenannte ‚Zählkinder‘ in die Berechnung einbezogen. Der Kindergeldanspruch für weitere Kinder erhöht sich danach anhand der kinderzahlabhängigen Staffelung.
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Für die Berechnung des Kindergeldanspruchs in Patchworkfamilien ergeben sich darüber hinaus weitere Besonderheiten. Als Patchworkfamilien bezeichnet man dabei Partnerschaften, in denen beide Ehepartner Kinder aus früheren Beziehungen mitbringen.
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Um die bestmögliche Kindergeldförderung zu erhalten, sollte daher darauf geachtet werden, welcher der beiden berechtigten Elternteile das Kindergeld beantragt.
Beispiel:
Max und Anna haben zwei gemeinsame Kinder, die auch bei ihnen wohnen. Außerdem hat Max einen weiteren Sohn aus seiner ersten Ehe, der jedoch bei seiner Mutter wohnt.
Anna hat Anspruch auf Kindergeld für zwei Kinder (408 Euro).
Beantragt Max Kindergeld, kann er dies für drei Kinder tun. Für seinen bei der Mutter wohnen Sohn erhält er zwar kein Kindergeld, jedoch zählen die gemeinsamen Kinder als zweites (204 Euro) und drittes (210 Euro) Kind, so dass sich der Kindergeldanspruch auf 414 Euro erhöht.
Das Kindergeld stellt damit eine wichtige Entlastungsmöglichkeit für in Deutschland lebende Familien dar und wird unabhängig vom Einkommen der Eltern an diese ausbezahlt. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht automatisch mit der Geburt eines Kindes, jedoch ist für die Auszahlung ein Antrag erforderlich. Die Höhe des Kindes ist anhand der Kinderzahl gestaffelt.
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