Keine Minderung von Werbungskosten durch Stipendien

Geschrieben von: Kristina Grohs

Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. So lautet das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 15.11.2018.

Sachverhalt

Der Betroffene erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Betroffene als "vorweggenommene" Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte. Hiergegen hatte dieser Klage erhoben und überwiegend Recht bekommen. 

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Abziehbarer Anteil für allgemeine Lebensführung

Das FG reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70%. Die Stipendiumsleistungen würden nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor. Die nicht anzurechnenden Beträge wurden anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten ermittelt. 

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Fazit

Wer ein Stipendium erhält, kann trotzdem seine Studienkosten als vorweggenommene Werbekosten in der Steuererklärung geltend machen. Das Stipendium mindert diese nicht zwingend.

Das FG hatte zwar die Revision zugelassen, diese wurde jedoch nicht eingelegt. Damit ist das Urteil rechtskräftig. 

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