Keine Kompromisse bei Abweichungen vom "Equal-Pay"-Grundsatz

22. Januar 2021
Geschrieben von: Kristina Grohs

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung ("Equal-Pay") abweichen. Das gilt aber nur, wenn nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig anwendbar ist. Eine Inbezugnahmeklausel, die eine teilweise Anwendbarkeit erklärt, genügt nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.10.2019 entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger war als Kraftfahrer bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben finden sich im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abweichen. Von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Für diesen Einsatz vereinbarten die Parteien eine Stundenvergütung von 11,25 € brutto. Die beim Entleiher als Coil-Carrier-Fahrer tätigen Stammarbeitnehmer erhielten nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie ein deutlich höheres Entgelt. Der Zeitarbeiter klagte für den Entleihzeitraum auf Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das Coil-Carrier-Fahrer beim Entleiher erhielten. Nachdem die Klage vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) noch erfolglos war, hat das BAG dem Kläger nun Recht gegeben.  

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Inbezugnahmeklauseln: Ganz oder gar nicht

Gem. § 8 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist es grundsätzlich zulässig, zu vereinbaren, dass Leiharbeiter weniger Lohn erhalten, als vergleichbare Stammarbeiter. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarung für maximal neun Monate getroffen wird und aufgrund eines Tarifvertrages erfolgt, auf den im Arbeitsvertrag wirksam Bezug genommen wird. 

Im entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag jedoch in einigen Klauseln inhaltliche Abweichungen von den in Bezug genommenen Tarifverträgen, die nicht ausschließlich zugunsten des Leiharbeitnehmers wirken. Systematik und Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 AÜG setzen aber nach Ansicht der Richter eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifvertrags voraus. Das BAG sieht deshalb in der nur teilweisen arbeitsvertraglichen Inbezugnahme keine Vereinbarung, aufgrund derer vom "Equal-Pay"-Grundsatz abgewichen werden darf.

Folgen für den Arbeitgeber

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG ist damit die streitgegenständliche Vereinbarung unwirksam. Deshalb steht dem Kläger gem. § 10 Abs. 3 AÜG auch für die Vergangenheit das Entgelt zu, welches die Stammarbeiter erhielten - der Arbeitgeber muss hier also Nachzahlungen leisten. Der Senat konnte mangels hinreichender Feststellungen über die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütungsansprüche nicht selbst entscheiden. Dies führte zur Zurückverweisung der Sache an das LAG. 

Mit entsprechenden Ansprüchen auf Equal Pay kann zudem eine Pflicht zur Abführung höherer Sozialversicherungsbeiträge einhergehen. Das gilt für die Vergangenheit sogar einschließlich der Arbeitnehmeranteile und Säumniszinsen

Schon gewusst? Nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von 9 Monaten stehen Leiharbeitnehmern grundsätzlich die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbaren Stammbeschäftigten zu.

Fazit

Inbezugnahmeklauseln für eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz sind unzureichend, wenn gleichzeitig individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag geregelt sind. Zeitarbeitsunternehmen, die auch in Zukunft vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen wollen, sollten sich alte Vertragsmuster noch einmal anschauen und mit Regelungen im Arbeitsvertrag zu Inhalten, die im Tarifvertrag typischerweise geregelt werden, vorsichtig umgehen. 

Wenn Sie Fragen rund um das Thema "Equal-Pay" oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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