Wird durch ein Tier ein Schaden verursacht, so haftet grundsätzlich der Tierhalter, § 833 BGB. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat nun aber entschieden, dass eine Haftung bei dem Sturz von einem Pferd ausgeschlossen ist, wenn dieser auf einen Reiterfehler zurückzuführen ist.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Diese Haftung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob den Tierhalter ein Verschulden trifft. Er haftet alleine deshalb, weil sich eine "tiertypische Gefahr" realisiert hat.
Beispiel:
Das Scheuen eines Pferdes, das Beißen eines Hundes,...
Diese weitreichende Haftung wird bei so genannten Nutztieren eingeschränkt. So sieht § 833 S. 2 BGB vor, dass der Tierhalter nicht haftet, wenn
Beispiel für Nutztiere:
Die Kühe eines Milchbauern, die Schweine des Betreibers eines Mastbetriebes,...
Diese Möglichkeit des Haftungsausschlusses besteht nicht bei so genannten Luxustieren, d.h. bei Haustieren, das nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.
Beispiele für Luxustiere:
Das Pferd eines Hobbyreiters, Haushunde,...
Die klagende Frau ritt am Unfalltag erstmals auf dem Pferd namens "Ronald". Dieses war nach Angaben der klagenden Frau sehr nervös. Wie sich später vor Gericht herausstellte, war die Frau aber auch keine erfahrene Reiterin. Als das Pferd dann vom Trab in den Galopp wechselte, kam die klagende Frau zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu.
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Ihrer Ansicht nach ist es zu dem Unfall gekommen, weil "Ronald" auf einmal durchgegangen sei. Deshalb verlangte sie Schmerzensgeld vom beklagten Eigentümer des Pferdes. Dieser hielt jedoch dagegen, dass die Frau dem Tier durch Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben habe - ein Reitfehler also. "Ronald" habe nur gehorcht. Daher habe sich in dem Unfall nicht die Tiergefahr verwirklicht, sondern der Reitfehler.
So berichtete auch eine Zeugin, dass die Klägerin von Anfang an unsicher gewirkt und die Chemie zwischen ihr und dem Pferd nicht gestimmt habe. Das Tier wechselte der Zeugin zufolge normal und sanft in den Galopp, offenbar weil die klagende Frau aus Unsicherheit die Beine an den Körper des Tieres presste, was dem Befehl zum Galopp gleichkomme.
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Daher folgte das OLG der Argumentation des beklagten Eigentümers. Die Verwirklichung einer Tiergefahr konnte gerade nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Reiterin hat daher laut Gericht keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Gerichtsangaben zufolge erhielt die Klägerin dennoch von der Tierhalterhaftpflichtversicherung des beklagten Tierhalters ein freiwilliges Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro.
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Grundsätzlich unterliegen Tierhalter einer strengen, verschuldensunabhängigen Haftung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich eine typische Tiergefahr realisiert. Kann dies nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Halter.
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