Wenn Bankkund*innen auf die Ankündigung von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht reagieren, kann hieraus keine Zustimmung geschlussfolgert werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.04.2021.
Genehmigung durch Schweigen?
Die Postbank verwendet im Geschäftsverkehr mit Verbraucher*innen bestimmte Klauseln in den AGB, wonach Änderungen der AGB den Kund*innen spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden. Danach gilt die Zustimmung bereits dann als erteilt, wenn der Kunde bzw. die Kundin seine Ablehnung nicht rechtzeitig erklärt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank ihre Kund*innen in ihrem Angebot besonders hin. Auch haben Kund*innen die Möglichkeit zu kündigen.
Mit seiner Klage begehrte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), dass die Postbank die Einbeziehung dieser Klauseln unterlässt. Zu Recht, so nun die Karlsruher Richter*innen.
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Umfangreiche AGB-Kontrolle
Die Klauseln unterlägen vollumfänglich der AGB-Kontrolle, so der BGH. Dabei seien sie im Lichte des Unionsrecht so auszulegen, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kund*innen wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen.
AGB sind unter anderem unwirksam, wenn sie den Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Sieg für Verbraucher*innen
Nach dieser Maßgabe halten die Klauseln der AGB-Kontrolle nicht stand, so der Senat. Mit der fingierten Zustimmung weichen die AGB unangemessen zu Lasten der Kund*innen von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab, indem sie das Schweigen als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert.
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Praktische Folgen
Der VZBV wollte mit seiner Klage in erster Linie für mehr Transparenz für Verbraucher*innen sorgen. Das Urteil könnte jedoch dazu führen, dass Verträge für zahlreiche Bankkund*innen aufwendiger werden. Denn neben der Postbank nutzen etliche weitere Kreditinstitute ähnliche oder auch dieselben Klauseln in ihren AGB.
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