Bestätigt: Keine E-Mail-Werbung bei Widerspruch

Geschrieben von: Henrik Noszka

Mittlerweile wesentlicher Bestandteil eines jeden E-Mail-Postfachs. Das Amtsgericht München bestätigte am 05.08.2022, dass einer Werbezusendung wegen Verwendung personenbezogener Daten formlos widersprochen werden kann. Sobald der Widerspruch erfolgt, sei jede Zusendung von Werbung ein unrechtmäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Der Sachverhalt

Die Parteien stritten, ob die Beklagte dem Kläger weiterhin Werbung zum Abschluss von Pay-TV Verträgen per E-Mail übersenden durfte. Der Kläger, der seine E-Mail Adresse auch beruflich nutzte, widersprach der Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Dezember 2021 gegenüber der Beklagten mittels eines einfachen Schreibens. Dennoch erhielt er erneut ein Werbeangebot im Januar 2022. Der Kläger forderte - zunächst außergerichtlich - die Beklagte zum Unterlassen auf. Diese berief sich jedoch darauf, dass der Kläger nur im “Kundenverwaltungssystem” einer Übersendung von Werbung widersprechen könne. Der Kläger ist hingegen der Ansicht, dass sich aus der DSGVO ergibt, dass ein Widerruf jederzeit formlos erfolgen kann. 

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AG München: Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Amtsgericht München gab dem Kläger vollumfänglich Recht. Unerwünschte Zusendungen von Werbung stellten einen ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers  gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Dieses Recht umfasse grundsätzlich auch die Freiheit, im Bereich der persönlichen Lebensgestaltung in Ruhe gelassen zu werden. Der Einzelne habe die Befugnis darüber, wie und in welchem Umfang er mit anderen in Kontakt treten möchte. Zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne es aber nur kommen, wenn der Kontaktaufnahme widersprochen wurde, weil ansonsten die Kommunikationsfreiheit eingeschränkt würde. 

Dagegen habe die Beklagte verstoßen. Sie könne auch nicht auf die Möglichkeit verweisen, über das “Kundenverwaltungssystem” den E-Mail-Verkehr zu regeln. Denn Art. 7 Abs. 3 S. 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt vor, dass “der Widerruf der Einwilligung [...] so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein [muss].” Der Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung sei daher nicht an eine bestimmte Form gebunden. 

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Generell: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Es hat sich vielmehr erst durch verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entwickelt. Es schützt den gesamten privaten Lebensbereich vor (staatlichen) Eingriffen von der sozialen Sphäre (Kontakte zu anderen) über die Privatsphäre (Beziehungen, häuslicher Bereich etc.) bis hin zur Intimsphäre (Tagebücher etc.). Aber auch gegen andere private Personen kann man wegen eventuellen Eingriffen in das Recht vorgehen. Häufig betrifft dies ehrverletzende Aussagen über eine Person, etwa in der Zeitung oder im Internet. 

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Schon BGH: Möglichkeit des Widerspruchs müsse gegeben sein

Die Entscheidung des Amtsgericht München fügt sich auch in eine Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofs ein. Schon am 10.07.2018 entschied der Bundesgerichtshof, dass das Zusenden von Werbung per E-Mail grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Das gelte auch, wenn ein Produkt bei einem Online-Shop erworben wurde und die Werbung mit diesem Produkt im Zusammenhang stehe. Damals urteilte der BGH, dass bevor ein Verkäufer mit Werbung in den Persönlichkeitsbereich eines (potentiellen) Käufers eindringe, der Verkäufer die Möglichkeit schaffe, der Werbung im vorhinein zu widersprechen, § 7 Abs. 3 UWG.

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Fazit

Die Entscheidung des Amtsgericht Münchens stellt klar, dass Werbezusendungen formlos widersprochen werden kann, wie sich aus der DSGVO ergibt. Der Werbende darf nicht den Prozess des Widerspruchs erschweren, indem er ein “Kundenverwaltungssystem” oder ähnliches erstellt. Eine formlose E-Mail, die ausreichend bestimmt ist, reicht aus.

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