Keine anlasslose Videoüberwachung im Stadion - Datenschutzrecht 2021

1. September 2021
Geschrieben von: Henrik Noszka

Das anlasslose Filmen von Fußballfans in Stadien durch Polizeibeamte ist rechtswidrig. Das hat das Landgericht (LG) Köln mit Beschluss vom 01.04.21 entschieden.

Der Sachverhalt

Fans des 1. FC Köln hatten im Kölner Franz-Cremer-Stadion am 26. August 2016 lautstark Schmähgesänge in Richtung der sie filmenden Polizist:innen angestimmt. Die Beamt:innen hatten immer wieder, in kurzen Abständen und teilweise bis zu sechs Minuten am Stück ihre Kamera auf die Fans gerichtet und diese gefilmt. Darauf folgte ein Strafverfahren wegen Beleidigung. Vom Amtsgericht Köln wurden sie indes freigesprochen. So war das Gericht unter anderem zu der Einschätzung gelangt, dass die von den FC-Fans skandierte Parole "All Cops are Bastards" (ACAB) unter bestimmten Voraussetzungen von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (dies hatte zuvor auch schon das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen klargestellt).

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Videoaufnahmen unterliegen Verwertungsverbot

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung blieb nun vor dem LG Köln ebenfalls erfolglos. Die Richter:innen entschieden, dass die Verwertung der polizeilichen Videoaufzeichnungen, die die angeblichen Beleidigungen der FC-Fans beweisen sollten, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das Strafverfolgungsinteresse des Staates gegenüber dem Grundrechtsschutz der Fußballanhänger müsse daher zurücktreten.

Denn auf den Aufnahmen sah bzw. hörte man nur eine große Gruppe meist halb nackter, teilweise etwas schwabbeliger junger Männer die trommeln, brüllen und grölen. Hierbei handle es sich zwar möglicherweise um Geschmacklosigkeiten oder Besonderheiten gemeinsamer Freizeitgestaltung, so das Gericht. In keinem Fall seien aber Straftaten zu erkennen gewesen.

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Verstoß gegen das Polizeirecht

Die Berufungskammer sah daher in dem Filmen der Fans einen "vorsätzlichen, jedenfalls aber grob fahrlässigen" Verstoß gegen das Polizeirecht (§ 15 Polizeigesetz NRW (PolG NRW)). Erlaubt ist der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen nämlich nur dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Streitfall gerade nicht als gegeben an.

Eine Polizeibeamtin hatte zwar erklärt, aus der Fangruppe sei beim aktuellen Spiel wie auch bei früheren Spielen schon Pyrotechnik gezündet worden. Während des Spiels am 26. August konnten solche Vorgänge jedoch gerade nicht ausreichend dargelegt werden. Dass es bei früheren Spielen Vorfälle mit pyrotechnischem Material gegeben habe, reichte der Kammer für die Anwendung von § 15 PolG NRW nicht aus.

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Legitimes Interesse des Staates nicht auszuschließen

Die Richter:innen äußerten aber auch Verständnis für die Polizist:innen. Denn es gebe ein legitimes Interesse des Staates und auch der Polizei und ihrer Amtsträger:innen, die Beamt:innen im täglichen Dienst nicht schutzlos ACAB-Sprechchören auszuliefern.

Andererseits konnte im konkreten Fall aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Filmen über längere Zeit, ohne dass es irgendwelches strafbares Verhalten gegeben habe, dazu geführt hatte, dass sich die Gruppe irgendwann provoziert gefühlt und sich im Wesentlichen aus diesem Grunde entschlossen habe, die Gesänge anzustimmen.

Praktische Bedeutung

Die anlasslose Videoüberwachung von Fußballfans ist rechtswidrig. Der Beschluss des LG Köln könnte zur Folge haben, dass diese durchaus übliche Praxis der Polizei in Fußballstadien ein Ende findet.

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