Leasingverträge mit Kilometerabrechnung können nicht nach den Vorschriften zum Verbraucherwiderruf widerrufen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.2.2021 entschieden.
Der Kläger schloss als Verbraucher mit der beklagten Leasinggeberin im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (sog. Kilometerleasingvertrag). Im März 2018 erklärte er, den Leasingvertrag widerrufen zu wollen. Deshalb verlangte er Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen. Zu Unrecht - so der BGH, der die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigte.
Gem. § 355 Abs. 1 BGB kann ein Verbraucher sich von einem Vertrag mit einem Unternehmer lösen, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, welches er fristgerecht ausübt. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Schon gewusst? Zum Widerruf bei Partnerbörsen!
Nach Auffassung des BGH besteht jedoch in Fällen des Kilometerleasings kein Widerrufsrecht für den Verbraucher.
Gem. § 506 Abs. 1 BGB sind die Widerrufsvorschriften für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Das ist nach § 506 Abs. 2 BGB der Fall, wenn vereinbart ist, dass
- der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
- der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
- der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Die in der Norm aufgezählten Fälle seien jedoch abschließend zu verstehen und ein Kilometerleasingvertrag falle unter keinen davon, so der BGH. Auch ein Rückgriff auf den Auffangtatbestand des Abs. 1 komme nicht in Betracht.
Auch eine entsprechende Anwendung der Norm (Analogie) lehnten die Richter ab. Denn die vom Gesetzgeber durchgeführte Interessenabwägung bei § 506 BGB treffe nicht auf Kilometerleasingverträge zu.
Die Interessenbewertung ist von der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie übernommen worden: Danach sind Leasingverträge lediglich bei einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht zu unterstellt. Dies hat der Gesetzgeber laut den Ausführungen des BGH mit § 506 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB nur punktuell erweitern wollen.
Schon gewusst? EuGH zum Verbraucherschutz: Widerruf von Kreditverträgen!
Die Richter lehnten außerdem ein Widerrufsrecht aus § 511 S. 2 BGB a.F. (heute § 512 BGB) ab. Danach dürfen die Widerrufsvorschriften nicht umgangen werden. Doch die Wahl eines Vertragstyps, der nach gesetzgeberischem Willen gerade nicht von § 506 BGB erfasst ist, stelle keine Umgehung dar - so der BGH.
Letztlich begründe auch die Erteilung einer "Widerrufsinformation" durch die Beklagte kein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht.
Schon gewusst? Widerrufsrecht bei Matratzen!
Für einen wirksamen Vertragswiderruf ist erforderlich, dass
Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis, nach dem bereits empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind.
Bei Verträgen über Kilometerleasing fehlt bereits die erste Voraussetzung (Widerrufsrecht), so dass hier keine Widerrufsmöglichkeit für den Verbraucher besteht.
Schon gewusst? Schumacher ist auch Ihr Steuerberater in Essen.
Wir stehen Ihnen gerne kompetent mit Rat und Tat zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte in Essen