Kein Versicherungsschutz bei Vereinstätigkeit

Geschrieben von: Kristina Grohs

Allein die Gefährlichkeit oder eine erforderliche besondere Fachkunde eines Vereinsmitglieds begründen keinen Versicherungsschutz aufgrund einer Beschäftigung wie ein Arbeitnehmer. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 28.08.2019 festgestellt.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein 60-jähriger Segelflieger. Dieser wollte mit anderen Vereinsmitgliedern im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, welcher in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Tätigkeit als satzungsgemäße Arbeitsstunde des Vereinsmitglieds zu bewerten sei. Demgegenüber meinte der Kläger, als sogenannter "Wie-Beschäftigter" versichert zu sein, da die Arbeiten sehr gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten. Der Kläger wandte sich daraufhin an das Sozialgericht - jedoch ohne Erfolg.

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Keine "Wie-Beschäftigung" bei Vereinstätigkeit

So urteilten die Richter, die unfallbringende Tätigkeit sei mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen, da die Arbeiten nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen seien. Nach der Vereinssatzung hatten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr unter anderem in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen,. Hierzu zählte ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen. Solche Arbeiten wurden im Laufe des Jahres auch von mehreren Mitgliedern erledigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.

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Vereinstätigkeit nicht mit Probearbeit vergleichbar

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von einem anderen, kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Sachverhalt. Hier hatte sich der Kläger bei der Probearbeit für einen potenziellen künftigen Arbeitgeber verletzt. Das BSG erkannte darin eine "Wie-Beschäftigung", weil der Probearbeitstag für den Arbeitgeber einen objektiv wirtschaftlichen Wert hatte. Damit handelte es sich um einen Arbeitsunfall, der dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Andere klassische Fälle von Wie-Beschäftigung sind z.B. das Mitarbeiten bei der Obsternte und das Ausführen eines Hundes. Mit diesen Fällen ist die Vereinstätigkeit im Rahmen der Vereinssatzung nicht vergleichbar. 

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Fazit

Wer Vereinstätigkeiten nachgeht, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Maßgeblich ist nach der Entscheidung des LSG unter anderem, was die Vereinssatzung vorsieht. Nur, wer über die normalen, mitgliedschaftlichen Tätigkeiten hinaus Sonderaufgaben ausführt, kann überhaupt von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sein. 

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