Auch Gerichtsentscheidungen unterliegen dem Datenschutz und dürfen daher grundsätzlich nur ohne Namensnennung der Beteiligten veröffentlicht werden. Das Landgericht Köln hatte sich in diesem Zusammenhang nun mit einem Schadensersatzanspruch in Folge von Anfeindungen als Corona-Leugner zu befassen.
Ein von Ladenschließungen betroffener Gastronom hatte vor Gericht versucht, gegen eine ihn zur Schließung seines Lokals verpflichtende Allgemeinverfügung der Stadt Bergisch Gladbach zu wehren. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.
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Im weiteren Verlauf war der ergangene verwaltungsgerichtliche Beschluss an mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommune weitergeleitet worden, ohne dass der Name des Klägers geschwärzt worden wäre.
Vor Gericht behauptete der Kläger nun, er sei infolgedessen als „Corona-Leugner“ angefeindet worden und verlangte von der Stadt Bergisch-Gladbach Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro. Dabei berief er sich insbesondere auch auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO
(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Diesem Begehren schloss sich das angerufene Landgericht jedoch nicht an. Die Klage des Geschäftsinhabers auf Schmerzensgeld hatte erneut keinen Erfolg.
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So argumentierten die Richter, dass grundsätzlich auch bei einer unzulässigen Weiterleitung nicht geschwärzter Gerichtsentscheidungen ein Datenschutzverstoß und mithin auch ein Schmerzensgeldanspruch i.S.d. Art. 82 DSGVO vorliegen könne. Jedoch seien hierzu neben der bloßen Weiterleitung auch weitere Voraussetzungen zu beachten.
So war im zu entscheidenden Fall bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen der behördeninternen Weiterleitung und den Anfeindungen bestand. Dieser Zusammenhang wäre jedoch für die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs vom Kläger zwingend darzulegen und zu beweisen gewesen.
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Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln verdeutlicht, dass auch im Anwendungsbereich der DSGVO ein qualifizierter Zusammenhang zwischen einem Datenschutzverstoß und dem sich anschließenden Schaden bestehen muss.
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