Wer eine begonnene Mutter-Kind-Kur vorzeitig abbricht, muss der Klinik keinen Schadensersatz zahlen – entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 07. Oktober 2020.
Die beklagte Mutter war mit ihren vier minderjährigen Kindern zu einer dreiwöchigen Mutter-Kind-Kur aufgebrochen. Statt wie geplant am 21. März 2018, brach sie die Kur bereits am 28. Februar 2018 ab. Die Gründe konnten auch im Gerichtsverfahren nicht abschließend geklärt werden.
Schon gewusst? Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Sorgerecht!
Die Kurklinik nahm die Mutter daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 3011,20 € in Anspruch. Dabei verwies sie auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese für den Fall der vorzeitigen Abreise einen pauschalen Schadensersatz von 80 % des Tagespreises vor.
Schon gewusst? Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge 2020!
Als die Mutter die Zahlung verweigerte, erhob die Kurklinik Klage – jedoch ohne Erfolg.
So urteilten die Karlsruher Richter, die beklagte Mutter sei der Klinik nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Vielmehr habe sie durch ihre Abreise den mit der Klinik geschlossenen Vertrag konkludent gekündigt, § 627 BGB.
§ 627 BGB
(1) Bei einem Dienstverhältnis… ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete… Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Für die Kündigung war dabei auch kein besonderer Grund erforderlich. So führte das Gericht aus, bei dem Vertrag über die Durchführung einer Kur handle es sich schon aufgrund der inhaltlichen Schwerpunkte um einen Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB.
Schon gewusst? Tarifvertraglicher Urlaubsanspruch kann verfallen!
Bei einem Behandlungsvertrag steht dem Patienten stets ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Dies müsse auch für die Leistungen einer Kur Klinik gelten, da es sich auch hier um Dienste höherer Art handle. Solche Dienste werden stets aufgrund besonderen Vertrauens übertragen und daher jederzeit kündbar.
Schon gewusst? Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Elternzeit!
Insbesondere kann dieses Kündigungsrecht auch nicht durch AGB beschränkt werden. So war die Mutter nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher ist auch Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht im Essener Süden!
Bei weiteren Fragen zum Thema oder anderen zivilrechtlichen Fragestellungen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner