Kein Mindestlohn im Praktikum

Geschrieben von: Kristina Grohs

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ihr Praktikum unterbrechen und es um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.01.2019.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin vereinbart. Das Praktikum begann am 6.10.2015. Die Klägerin kümmerte sich um die Pferde und half bei der Stallarbeit. In der Zeit vom 3.11. bis 6.11.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Ab dem 20.12.2015 trat sie in Absprache mit der Beklagten über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin erst am 12.1.2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurückkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25.1.2016. Die Beklagte zahlte der Klägerin während des Praktikums keine Vergütung.

Die Klägerin forderte nach Ende des Praktikums jedoch eine Vergütung unter Ber+cksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. insgesamt 5.491 Euro. Sie war der Ansicht, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden seien und das Ganze nun nicht mehr als "Praktikum" bewertet werden könne. Auch die Pflicht zur Zahlung des Mindestohns sollte aus diesem Grund entstehen. Die Klage hatte in der ersten Instanz noch Erfolg. Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) als auch das BAG wiesen sie jedoch ab.

Unterbrechungen sind von Gesamtdauer abzuziehen

Die Richter waren der Ansicht, dass die gesetzlich zulässige Höchstdauer eines nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MiLoG "mindestlohnfreien" Orientierungspraktikums nicht überschritten worden waren.

§ 22 MiLoG

(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie (…)

2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten (…).

Das Praktikum war wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen worden. Im Anschluss an die Unterbrechungen hatten die Parteien es jeweils unverändert fortgesetzt.

Unterbrechungen eines Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat, die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird. Hier hatte die Praktikantin die Unterbrechung mit ihrer Ausbilderin abgesprochen. Nach Abzug der Unterbrechungstage belief sich die Dauer des Praktikums auf nicht mehr als drei Monate. Die Praktikantin hatte deshalb keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns.

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