Kein Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübte vollzeitiger Beschäftigung

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Kein Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter vollzeitiger Erwerbstätigkeit

Volljährige, unter 25-jährige Kinder erhalten Kindergeld, wenn sie sich in einer Erstausbildung befinden. Ein berufsbegleitendes Masterstudium zählt nicht zu ebendieser, wenn die berufliche Tätigkeit des Kindes im Vordergrund steht – so entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte eine Mutter, die die Fortzahlung von Kindergeld während des berufsbegleitenden Masterstudiums ihrer Tochter begehrte. Die 1993 geborene Tochter der Klägerin begann nach dem Abitur ein duales Studium der Betriebswirtschaftslehre. Zu diesem gehörte auch eine praktische Ausbildungszeit von Oktober 2012 bis September 2015.
Im September beendete die Tochter ihr Studium durch Erwerb eines Bachelorabschlusses und wurde von ihrem Ausbildungsbetrieb ab Oktober 2015 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen. Parallel begann sie im September 2015 ein fünfsemestriges, berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie. Die Familienkasse stellte daraufhin die Kindergeldzahlungen ein, da die Erstausbildung abgeschlossen sei und eine den Kindergeldanspruch ausschließende Erwerbstätigkeit vorliege. Hiergegen erhob die Mutter der Betroffenen Klage vor dem Finanzgericht.
Das Finanzgericht nahm zunächst das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs an. Nach Auffassung der Richter zähle das Masterstudium zur einheitlichen Erstausbildung, so dass es nicht auf den Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit ankommen dürfe.
Die Familienkasse wandte sich mit der Revision vor dem Bundesfinanzhof gegen das Urteil – mit Erfolg. Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an dieses zurück.

Kindergeldanspruch nach erstmaliger Berufsausübung

Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst, § 32 Abs. 2 EStG. Mehrere Ausbildungsabschnitte können jedoch unter Umständen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden.

§ 32 EStG
(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht)…(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es1.noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet…, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr… oder einen anderen … Freiwilligendienst leistet oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis … sind unschädlich.

Einheitliche Berufsausbildung

Eine einheitliche Erstausbildung liegt vor, wenn beispielsweise durch eine identische Berufssparte ein enger sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang besteht und die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses weiter fortgesetzt wird. An einem solchen Zusammenhang fehlt es, wenn nicht die Ausbildung, sondern die berufspraktische Tätigkeit im Vordergrund steht.

Ist eine einheitliche Berufsausbildung abzulehnen, kann allenfalls eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung angenommen werden, die jedoch das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausschließt. Dabei ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall sowie nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit abzugrenzen.

Abgrenzung zur berufsbegleitenden Weiterbildung

Indizien für eine bloße berufsbegleitende Weiterbildung sind insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet bzw. auf mehr als ein halbes Jahr befristet abgeschlossen wird, eine nahezu vollzeitige Beschäftigung vorliegt und für diese der bereits erlangte Abschluss vorausgesetzt wird. Weiterhin ist auch auf die Durchführung der Ausbildung abzustellen.

Im zu entscheidenden Fall besuchte die Tochter der Klägerin abends sowie samstags, nicht jedoch während der gewöhnlichen Arbeitszeiten Vorlesungen; die Zeiten und Inhalte der Ausbildung sowie beruflichen Tätigkeit waren nicht aufeinander abgestimmt. Auch wurde für die Zulassung zum Studium eine aktuelle Berufstätigkeit vorausgesetzt.

Das Finanzgericht nun hat anhand der Hinweise des BFH erneut zu überprüfen, ob dennoch eine einheitliche Berufsausübung angenommen werden kann. Eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin ist jedoch kaum zu erwarten.

BFH wählt strenge Maßstäbe

Der BFH präzisiert durch seine Entscheidung die bestehenden Grundsätze zur Abgrenzung einer einheitlichen Berufsausübung von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung und verschärft dabei die anzulegenden Maßstäbe. Ein Masterstudium zählt demnach nur dann zur einheitlichen Erstausbildung, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Umstände die Ausbildung des Kindes und nicht dessen berufliche Tätigkeit im Vordergrund steht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit ist dabei anhand einer Reihe von Indizien, etwa der Befristung des Arbeitsverhältnisses, dessen Voraussetzungen und zeitlichem Umfang zu bestimmen.

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