Verkehrsrecht - Kein Kaskoschutz bei Unfallflucht

Geschrieben von: Henrik Noszka

Eine Vollkaskoversicherung muss nicht leisten, wenn der Autofahrer den Unfallort verlässt und den Schaden zu spät meldet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 11.12.2020 beschlossen.  

Der Sachverhalt

Im entschiedenen Fall ging es um einen Autofahrer. Dieser war ohne Fremdeinwirkung bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf einer Autobahn mit einer Leitplanke kollidiert. Nachdem er den so entstandenen Schaden an seinem Auto (Streifspuren an der gesamten linken Fahrzeugseite) in Augenschein genommen hatte, war er weitergefahren. Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung stellte er erst vier Tage später fertig. 

Die Reparaturkosten beliefen sich nach Angaben des Gerichts auf rund 22.000 Euro. Der Fahrer hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf die Erstattung dieses Betrags geklagt.

Wer sich nicht rechtzeitig meldet hat Pech

Das Landgericht (LG) hat seine Klage abgewiesen. Denn die Versicherung sei von ihrer Leistung frei geworden, weil der Kläger die in den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt habe. Dadurch seien dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht worden.

Unfallflucht befreit Versicherung von Leistungspflicht

Dieser Rechtsauffassung haben sich nun die Richter*innen aus Koblenz angeschlossen und in einem Hinweisbeschluss die Berufung des Klägers als nicht erfolgsversprechend eingeschätzt.

Ein Fahrer verletze die in den AKB festgelegte Wartepflicht jedenfalls dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht, so das OLG. So sei es auch im entschiedenen Fall gewesen. Denn aufgrund des erheblichen Schadensbilds am Auto konnte man davon ausgehen, dass auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden an der Leitplanke entstanden sei. Daher hätte der Kläger an der Unfallstelle warten müssen. 

Versicherung muss unverzüglich informiert werden

Zudem war dem Kläger vorzuwerfen, dass er an der nächstmöglichen regulären Anhaltemöglichkeit weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung informiert habe. Dadurch hat er es der Kaskoversicherung erschwert, wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen.

Fazit

Der Kläger hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin seine Berufung zurückgenommen. Damit nimmt er die Entscheidung des LG an und bleibt auf seinem Schaden sitzen. Aus diesem Fall lernen Autofahrer, dass es wichtig ist,

  • sich nach einem Unfall nicht direkt vom Unfallort zu entfernen und
  • unverzüglich die Kaskoversicherung zu informieren. 

Wer dies nicht tut, riskiert, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt.

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