Reiserecht 2022: Kein Anspruch bei verspäteten Flügen aus Kulanz

30. Oktober 2022
Geschrieben von: Henrik Noszka

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigte sich am 20.07.2022 mit der Frage, ob ein Kunde nach der Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch bei Verspätung hat, wenn der Flug nur aus Kulanzgründen durchgeführt worden ist.

Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung

Kunden eines Flugunternehmens haben im Falle von Verspätungen oder Annullierungen grundsätzlich Ansprüche auf eine geldwerte Pauschale, Hotelunterkunft und ausreichend Verpflegung während der Wartezeit. Die Ansprüche werden schon dann ausgelöst, wenn ein Flug mit mehr als zwei Stunden Verspätung sein Ziel erreicht.

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Der Sachverhalt

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugreise von Frankfurt auf die Seychellen im April 2019. Der Hinflug war für den 03.01.2020 und der Rückflug für den 04.04.2020 vorgesehen. Jedoch meldete die Beklagte im Dezember 2019 Insolvenz an. Sie entschloss sich dennoch, um ihren guten Ruf zu wahren, Kunden zu befördern, die noch vor dem Insolvenzverfahren eine Reise bei ihr gebucht haben. Der Hinflug des Klägers verspätete sich aufgrund eines technischen Defekts um einen Tag. Der Rückflug wurde wegen der Covid-19-Pandemie mehrfach umgebucht. Die Beklagte stellte einen Rückflug erst am 08.10.2020 in Aussicht. Der Kläger buchte daraufhin auf eigene Faust einen Rückflug am 01.08.2020. Er fordert von der Beklagten Erstattung von Hotelkosten in Höhe von 4.000 €.

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OLG Frankfurt am Main: Reise war kostenlos

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Kläger keine Ansprüche wegen der (mehrfachen) Verschiebung der Flüge geltend mache könne. Aufgrund der Insolvenz des beklagten Flugunternehmens sei der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden. Dieser sei eigentlich nicht durchsetzbar. Das habe auch Auswirkungen auf Entschädigungansprüche nach der Fluggastrechteverordnung: Diese sei nicht anwendbar, weil der aufgrund von Kulanz durchgeführte Flug "kostenlos" im Sinne der Verordnung sei:

Artikel 3 Anwendungsbereich

[...]

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.

Kostenlos reisende Fluggäste seien also von der Verordnung nicht erfasst. Der Ausgleich der nach der Fluggastrechteverordnung bestehenden Ausgleichsansprüche setzten ein Entgelt voraus.

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Fazit: Noch nicht endgültig entschieden

Auch wenn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ebenso wie die vorausgehende Instanz - das Landgericht Darmstadt - die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich verneinte, steht noch die Revision zum Bundesgerichtshof aus. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Revision wegen der Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen. Es könnte sogar sein, dass wegen der europarechtlichen Bedeutung letztendlich bei Auslegungszweifeln der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung fällen muss.

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