Hundehalter haben keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über den Hund beschwert hatten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden (Urt. v. 26.07.2021, Az. 5 K 1113/20.NW).
Einige Nachbarn eines Hundehalters hatten sich an die Mitarbeiter der Stadt gewandt, in der sie wohnen. Diesen teilten sie mit, dass sie den Hund des Nachbarn für gefährlich halten. Daraufhin schrieb die Stadt den Hundehalter an und wies ihn auf die Anleinpflicht sowie auf die Landesgesetze für gefährliche Hunde hin. Der Halter antwortete hierauf, dass sein Hund nicht aggressiv sei, sondern - ganz im Gegenteil - sogar sehr gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich. Da es sich aber um einen jungen Hund handele, sei sein Spieltrieb noch sehr ausgeprägt, was von manchen Menschen falsch als Aggression gedeutet werde.
Der Hundebesitzer forderte die Stadt deshalb auf, ihm mitzuteilen, welche Personen genau sich über seinen Hund beschwert hatten. Er vermutete, dass es sich unter anderem um eine Nachbarin handelte, mit welcher er einen zivilrechtlichen Rechtsstreit führte. Es stand daher die Vermutung im Rau, dass sie sich bei der Stadt als beklagt hat, um ihm eins auszuwischen. Daher könne die Information im Zivilverfahren relevant werden. Die Stadt verweigerte die Mitteilung der Namen der Anzeigenerstatter jedoch. Daraufhin erhob der Mann Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Er vertrat die Ansicht, dass es kein schützenswertes rechtliches Interesse daran gebe, anonym Anzeigen gegen Dritte stellen zu können. Zudem könne derjenige, gegen den die Anzeige erfolgt, sich nur effektiv dagegen wehren, wenn er wisse, wer ihn angezeigt hat.
Dies sah das VG nicht so. Es folgte in seinem Urteil der Auffassung der Stadt. Danach haben Hundehalter keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterschriftenliste, da die Namen der Anzeigenden als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterliegen. Als Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch kommt zwar grundsätzlich das Landestransparenzgesetz in Betracht. Dieses vermittelt Bürger:innen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dort ist aber auch geregelt, dass ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch personenbezogene Daten Dritter offenbart würden. Eine Ausnahme liege im konkreten Fall nicht vor, so das Gericht.
Zudem beeinträchtigt die Herausgabe der Namen die Arbeit der Ordnungsbehörden. Denn im Bereich der Gefahrenabwehr sind die Behörden auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Es ist zu befürchten, dass viele Hinweisgeber:innen nicht mehr bereit wären, Informationen an die Behörden weiterzugeben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewahrt ist.