Autos sind teuer. Es verwundert kaum, dass Viele sich für den Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs entscheiden. Aber was, wenn das erworbene Fahrzeug dem Verkäufer gar nicht gehört? Diese Frage hatte nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg in einer spannenden Entscheidung zu beleuchten.
In der Sache ging es um den Kauf eines Lamborghini. Dieser war von einem Spanier an eine Agentur zur Weitervermietung übergeben worden. Als der Vertrag zur Weitervermietung auslief, erhielt er das Fahrzeug indes nicht zurück und ließ es in der Folge zur Fahndung ausschreiben.
Im weiteren Verlauf wurde das Fahrzeug über die Internetplattform mobile.de zum Kauf in Deutschland angeboten. Ein Interessent, der spätere Beklagte, besichtigte das Fahrzeug auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden und einigte sich mit den Verkäufern auf einen Kauf zu 130.000 Euro. Seinen alten Lamborghini wollte der Kläger dabei gegen einen Erlass von 60.000 Euro in Zahlung geben.
Sodann kam es zu einer eher kuriosen Fahrzeugübergabe. Vereinbart wurde als Treffpunkt eine Tankstelle. Zum Treffen erschienen die Verkäufer erst mit mehreren Stunden Verspätung Mitten in der Nacht ein.
In einem angrenzenden Imbiss unterzeichneten die Parteien einen Kaufvertrag. Dem Beklagten wurde die Zulassungsbescheinigung sowie die zum Fahrzeug gehörenden Schlüssel übergeben. Von dem darin aufgeführten Eigentümer wurde die Kopie eines Personalausweises, wobei die Schreibweise der Namen nicht übereinstimmte, vorgelegt.
Der Kläger bezahlte die vereinbarten 70.000 Euro in bar.
Der Käufer wollte sodann das Fahrzeug auf seinen Namen zulassen – jedoch ohne Erfolg. Bei der Anmeldung stellte sich heraus, dass das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben war. Der spanische Eigentümer verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs.
Dies wollte der Käufer jedoch nicht hinnehmen und machte geltend, von den Umständen nichts gewusst zu haben. Durch sein Unwissen habe er das Fahrzeug gutgläubig erworben und sei Eigentümer geworden, § 932 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB").
Der spanische Eigentümer klagte daraufhin auf Herausgabe – mit Erfolg.
So stellte das Oberlandesgericht Oldenburg nunmehr fest, der Käufer sei im Zeitpunkt der Übergabe nicht gutgläubig gewesen.
So habe er bereits aufgrund der ungewöhnlichen Gesamtumstände Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erwerbsvorgangs haben müssen. Insbesondere sei eine Vollmacht des angeblichen Eigentümers, der auch in der Zulassungsbescheinigung bezeichnet war, zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch hätte ihm die falsche Schreibweise auffallen müssen.
Insofern sei er auch als Käufer zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen. Dies sei schon mit Blick auf den hohen Kaufpreis indiziert. Da es an solchen fehle, sei eine Gutgläubigkeit nicht anzunehmen.
Der Lamborghini Käufer muss nunmehr den Sportwagen an den wahren Eigentümer herausgeben. Hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises und der Rückgabe seines eigenen in Zahlung gegebenen Sportwagens muss er sich indes an seine vermeintlichen Vertragspartner halten.
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