Kaufrecht 2023: Zur Gutgläubigkeit beim Autokauf

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Autos sind teuer. Es verwundert kaum, dass Viele sich für den Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs entscheiden. Aber was, wenn das erworbene Fahrzeug dem Verkäufer gar nicht gehört? Diese Frage hatte nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg in einer spannenden Entscheidung zu beleuchten.

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um den Kauf eines Lamborghini. Dieser war von einem Spanier an eine Agentur zur Weitervermietung übergeben worden. Als der Vertrag zur Weitervermietung auslief, erhielt er das Fahrzeug indes nicht zurück und ließ es in der Folge zur Fahndung ausschreiben.

Schon gewusst? So lohnt sich Ihre Steuererklärung!

Im weiteren Verlauf wurde das Fahrzeug über die Internetplattform mobile.de zum Kauf in Deutschland angeboten. Ein Interessent, der spätere Beklagte, besichtigte das Fahrzeug auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden und einigte sich mit den Verkäufern auf einen Kauf zu 130.000 Euro. Seinen alten Lamborghini wollte der Kläger dabei gegen einen Erlass von 60.000 Euro in Zahlung geben. 

Schon gewusst? Wer über die Impfung des Kindes entscheidet

Das Verfahren

Sodann kam es zu einer eher kuriosen Fahrzeugübergabe. Vereinbart wurde als Treffpunkt eine Tankstelle. Zum Treffen erschienen die Verkäufer erst mit mehreren Stunden Verspätung Mitten in der Nacht ein.

Schon gewusst? Die Lohn- und Gehaltsabrechnung

In einem angrenzenden Imbiss unterzeichneten die Parteien einen Kaufvertrag. Dem Beklagten wurde die Zulassungsbescheinigung sowie die zum Fahrzeug gehörenden Schlüssel übergeben. Von dem darin aufgeführten Eigentümer wurde die Kopie eines Personalausweises, wobei die Schreibweise der Namen nicht übereinstimmte, vorgelegt.

Schon gewusst? Wohin mit dem Ladekabel des E-Autos?

Der Kläger bezahlte die vereinbarten 70.000 Euro in bar.

Anmeldung schlägt fehl

Der Käufer wollte sodann das Fahrzeug auf seinen Namen zulassen – jedoch ohne Erfolg. Bei der Anmeldung stellte sich heraus, dass das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben war. Der spanische Eigentümer verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs. 

Schon gewusst? Ihr Anspruch auf Einrichtung einer Wallbox!

Dies wollte der Käufer jedoch nicht hinnehmen und machte geltend, von den Umständen nichts gewusst zu haben. Durch sein Unwissen habe er das Fahrzeug gutgläubig erworben und sei Eigentümer geworden, § 932 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB").

Schon gewusst? So wickeln wir Ihren Verkehrsunfall ab!

Klage des spanischen Geschädigten

Der spanische Eigentümer klagte daraufhin auf Herausgabe – mit Erfolg.

Schon gewusst? Was ist ein Verlustvortrag?

So stellte das Oberlandesgericht Oldenburg nunmehr fest, der Käufer sei im Zeitpunkt der Übergabe nicht gutgläubig gewesen.

Schon gewusst? Zur Entschädigung bei Flugverspätung!

Besondere Vorsicht

Schon gewusst? So lohnt sich Ihre Steuererklärung!

So habe er bereits aufgrund der ungewöhnlichen Gesamtumstände Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erwerbsvorgangs haben müssen. Insbesondere sei eine Vollmacht des angeblichen Eigentümers, der auch in der Zulassungsbescheinigung bezeichnet war, zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch hätte ihm die falsche Schreibweise auffallen müssen.

Schon gewusst? So wickeln wir Ihren Verkehrsunfall ab!

Insofern sei er auch als Käufer zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen. Dies sei schon mit Blick auf den hohen Kaufpreis indiziert. Da es an solchen fehle, sei eine Gutgläubigkeit nicht anzunehmen.

Fazit

Schon gewusst? Wohin mit dem Ladekabel des E-Autos?

Der Lamborghini Käufer muss nunmehr den Sportwagen an den wahren Eigentümer herausgeben. Hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises und der Rückgabe seines eigenen in Zahlung gegebenen Sportwagens muss er sich indes an seine vermeintlichen Vertragspartner halten.

Schon gewusst? Ihr Anspruch auf Einrichtung einer Wallbox!

Noch Fragen?

Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung
und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram