Bereits in einem unserer letzten Beiträge informierten wir Sie über das Zustandekommen eines Kaufvertrages sowie das spezielle Verbraucherwiderrufsrecht. Aber was ist bei Auktionsseiten und Plattformen wie Ebay, Amazon und Co. zu beachten?
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") geregelt. Grundlage der späteren Übereignung ist demnach regelmäßig ein zunächst geschlossener Kaufvertrag.
Beispiel:
Frau Müller und Herr Meier einigen sich, dass für einen Kaufpreis von 500 Euro Frau Müller den Aufsitzrasenmäher von Herrn Meier übernehmen wird.
Der Kaufvertrag ist dabei nicht an eine besondere Form gebunden. Er kann mündlich oder auch schriftlich geschlossen werden.
Im rechtlichen Sinne kommt ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB
Beispiel:
Frau Müller macht Herrn Meier ein Angebot: „Für 500 Euro kaufe ich deinen Rasenmäher.“
Herr Meier nimmt das Angebot an: „Einverstanden.“
Damit ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen.
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Im Grundsatz gilt dies auch für Onlineangebote. Jedoch ist zu beachten, dass viele Anbieter durch Einstellen eines Artikels auf ihrer Website gerade kein rechtsverbindliches Angebot abgeben. Hierfür spricht insbesondere, dass sie sich ansonsten bei etwaigen Lieferengpässen schadensersatzpflichtig machen würden.
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Einen Sonderfall im Kaufrecht bieten Auktionsplattformen wie insbesondere Ebay. Hier ist ein besonderes Augenmerk auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Websitebetreibers zu legen.
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Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei den Ebay Auktionen nicht um Auktionen im rechtstechnischen Sinne.
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Vielmehr gibt der Einsteller um eine vorweggenommene Annahme des Höchstgebots. Jedes Gebot ist dann also ein Angebot im rechtstechnischen Sinne auf Abschluss eines Kaufvertrages.
Beispiel:
Herr Nase biete: „Für 400 Euro kaufe ich deinen Rasenmäher.“
Frau Müller bietet: „Für 500 Euro kaufe ich deinen Rasenmäher.“
Herr Meier nimmt das höchste Angebot von Frau Müller mit Auslaufen der Auktion an: „Einverstanden.“
Damit ist der Kaufvertrag zwischen Frau Müller und Herr Meier wirksam zustande gekommen. Das Angebot von Herrn Nase ist mangels Annahme wirkungslos.
Durch das Einstellen eines Auktionsartikels erklärt der Verkäufer also schon im Vorhinein, das höchste Gebot anzunehmen.
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Von dieser Erklärung kann er sich auch nicht nachträglich, etwa weil ihm das Gebot zu niedrig ist, lösen. Dem Höchstbietenden steht ein Anspruch auf Herausgabe der ersteigerten Kaufsache gegen Zahlung des Gebotspreises zu.
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