Immer mehr Käufe werden nicht länger im Laden, sondern über Onlineplattformen wie Ebay oder Amazon getätigt. Für Käufer und Verkäufer gilt es hier, einige Besonderheiten zu beachten. Wir informieren!
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Von einem Kauf spricht man, wenn sich die eine Seite zur Übergabe und Übereignung einer Sache und die andere Seite zur Zahlung eines vereinbarten Preises verpflichtet.
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Durch die tatsächliche Übergabe geht auch das Eigentum an der Kaufsache, soweit kein wirksamer Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, auf den Käufer über.
Grundlage der späteren Übereignung ist demnach regelmäßig ein zunächst geschlossener Kaufvertrag.
Beispiel:
Frau Müller und Herr Meier einigen sich, dass für einen Kaufpreis von 500 Euro Frau Müller den Aufsitzrasenmäher von Herrn Meier übernehmen wird.
Der Kaufvertrag ist dabei nicht an eine besondere Form gebunden. Er kann mündlich oder auch schriftlich geschlossen werden.
Im rechtlichen Sinne kommt ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB
Beispiel:
Frau Müller macht Herrn Meier ein Angebot: „Für 500 Euro kaufe ich deinen Rasenmäher.“
Herr Meier nimmt das Angebot an: „Einverstanden.“
Damit ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen.
Im Grundsatz gilt dies auch für Onlineangebote. Jedoch gilt es zu beachten, dass viele Anbieter durch Einstellen eines Artikels auf ihrer Website gerade kein rechtsverbindliches Angebot abgeben. Hierfür spricht insbesondere, dass sie sich ansonsten bei etwaigen Lieferengpässen schadensersatzpflichtig machen würden.
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Vielmehr gibt regelmäßig der Kaufinteressent durch den „Jetzt kostenpflichtig bestellen“-Button ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieses kann der Verkäufer dann durch eine Bestätigung oder auch konkludent durch Zusenden der bestellten Waren annehmen.
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Aber was ist, wenn die erhaltenen Artikel nicht gefallen? Jedenfalls soweit diese von einem Verbraucher erworben wurden, können sie in aller Regel unkompliziert zurückgesandt werden.
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Unabhängig von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers steht Verbrauchern ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Die Sachen müssen dann zurückgesandt werden und der Verkäufer muss den Kaufpreis abzüglich etwaiger Versandkosten erstatten.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung und Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in Essen zur Seite.
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