Ein Verkäufer ist an einen Vertrag auch dann gebunden, wenn der verkaufte Gegenstand nur noch teurer als geplant lieferbar ist. Der Käufer muss aber das günstigste Deckungsgeschäft wählen, was ihm angeboten wird. Dies hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 30.11.2021 entschieden.
Der Sachverhalt
Ein Mann bestellte über die Website der beklagten Uhrenhändlerin eine neue Rolex Submariner Date 116610 LV. Der angegebene Preis für die Uhr betrug 15.990 Euro. Der Kläger finanzierte die Uhr über einen Kredit. Die Uhrenhändlerin bestätigte den Kauf der Uhr, informierte den Mann aber fünf Tage später darüber, dass es aufgrund der allgemeinen Marktlage und der Coronasituation zu Lieferverzögerungen komme. In einer weiteren Mail kündigte sie dann an, dass sie die Rolex aus dem Sortiment genommen habe, sich um die Beschaffung aber bemühe. Letztlich stornierte die Uhrenhändlerin dann die Bestellung, bot die Uhr jedoch zeitgleich auf der Website für nunmehr 21.990 Euro an.
Der Mann bestellte die Uhr nochmal – zu dem inzwischen gestiegenen Preis. Er forderte die Differenz in Höhe von 6.000 Euro von der Uhrenhändlerin als Schadensersatz zurück.
Verkäufer sieht sich nicht in der Pflicht
Die Uhrenhändlerin war allerdings der Ansicht, dass sie ihr Möglichstes getan habe, um die Uhr zum vereinbarten Preis zu beschaffen. Die von dem Mann bestellte Uhr sei vor dem Eingang der Finanzierungsbestätigung von einem anderen Kunden gekauft worden. Jedenfalls habe der Mann gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Denn die gleiche Uhr sei im Internet für Preise zwischen 18.750 und 19.900 Euro angeboten worden. Der Kläger habe sich den begehrten Gegenstand also günstiger beschaffen können.
LG: Uhrenhändlerin muss Mehr kosten tragen
Das LG Köln entschied nun, dass die Uhrenhändlerin 2.760 Euro für die Mehrkosten aus dem Deckungsgeschäft zahlen muss. Im Übrigen wurde die Klage jedoch abgewiesen.
Die Uhrenhändlerin sei verpflichtet gewesen, dem Mann die Uhr zum vereinbarten Preis zu liefern. Dem sei sie schuldhaft nicht nachgekommen. Auch nach ihren eigenen AGB hätte sie nicht von dem Vertrag zurücktreten können. Die Uhr sei nämlich „nicht ’nicht vorrätig'“ gewesen. Denn die Uhrenhändlerin habe sie selbst auf ihrer Webseite angeboten – nur zu einem höheren Preis. Dass die Uhr teurer zu beschaffen war, sei unerheblich, so die Richter:innen.
Des Weiteren habe es sich bei der bestellten Uhr auch nicht um ein individualisiertes Exemplar gehandelt, das ein anderer Kunde zuvor gekauft habe.
Käufer muss Schaden gering halten
Die vollständige Differenz erhielt der Kläger trotzdem nicht. Das LG war der Ansicht, dass der Käufer sich bemühen muss, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies habe er nicht in ausreichendem Maße getan, da er die Uhr einfach zu einem höheren Preis bei der beklagten Uhrenhändlerin bestellt hatte.
Stattdessen hätte er von mehreren möglichen Deckungsgeschäften bei vergleichbaren Angeboten und gleichwertigen Uhren das günstigste auswählen müssen. So hätte er ein Angebot für 18.750 Euro annehmen müssen.
Fazit
Verkäufer sind grundsätzlich an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden, auch wenn die Ware nur noch teurer als geplant lieferbar ist. Dieses Risiko muss der Verkäufer tragen. Der Käufer muss seinerseits aber auch einer Schadensminderungspflicht nachkommen und nach günstigeren Angeboten Ausschau halten, wenn der Verkäufer seiner Lieferpflicht nicht mehr nachkommen will.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.