- dem Honorar für die außergerichtliche Beratung,
- dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie
- den Gebühren für die gerichtliche Vertretung.
Soll ein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage erstellt werden, dürfen maximal 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.
Eine höhere Gebühr für die Beratung kann nur durch eine Gebührenvereinbarung vereinbart werden.
Bei der Berechnung der Kosten nach dem RVG kommt es grundsätzlich auf den Gegenstandswert an.
Bei höheren Gegenstandswerten sind die Anwaltskosten entsprechend höher.
Als zusätzliche Faktoren können noch Dauer, Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen wird der Betrag oder die Summe der geltend gemachten Beträge als Gegenstandswert zugrunde gelegt.
Schwieriger ist es bei Ansprüchen, bei denen es um einen Anspruch geht, der nicht direkt in Geld zu bewerten ist (Unterlassungsansprüche, Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, Baugenehmigung, Gewerbeerlaubnis, Scheidung, …).
Für diese Verfahren gibt es zum Teil gesetzliche Regelungen zur Bestimmung des Gegenstandswertes, zum Teil haben sich in der Rechtsprechung übliche Gegenstandswerte oder Grundsätze zur Berechnung der Gegenstandswerte entwickelt.
In gerichtlichen Verfahren bestimmt letztendlich das Gericht den aus seiner Sicht für den Rechtsstreit angemessenen Gegenstandswert.
Hier sieht das RVG für die jeweiligen Tätigkeiten verschiedene Gebührentatbestände vor. Für die Vertretung in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren fällt zum Beispiel eine Verfahrensgebühr an.
Diese entsteht, wenn der Anwalt seinen Mandanten in einem Prozess vertritt. Durch die Vertretung in einem Gerichtsverfahren können noch weitere Gebühren anfallen, so zum Beispiel eine Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit einen Verhandlungstermin, einen Erörterungstermin oder einen Beweistermin für den Mandanten wahrnimmt.
Eine Terminsgebühr kann auch entstehen, wenn kein Termin stattfindet.
Dies zum Beispiel bei Erlass eines Anerkenntnisurteils oder im vereinfachten Verfahren, mit einem Streitwert unter 600 Euro.
Die Höhe der Gebühren variiert zusätzlich, abhängig vom Umfang und der Schwierigkeit des Rechtsfalls.
Den Kostenrechner des Deutschen Anwaltvereins (DAV), um schnell eine erste Berechnung der Gebühren vornehmen zu können, finden Sie hier.
Wird ein Rechtsstreit gewonnen, ist es in der Regel aber so, dass Kostenerstattungsansprüche gegen den Unterliegenden entstehen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht im Arbeitsrecht. Gemäß § 12a ArbGG gibt es im arbeitsrechtlichen erstinstanzlichen Verfahren keine Kostenerstattung. Das bedeutet, dass in arbeitsrechtlichen Verfahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes bezahlen müssen. Dies kann abweichen, wenn Prozesskostenhilfe beantragt werden kann oder eine Rechtsschutzversicherung besteht.
So sollte zunächst bei der jeweiligen Versicherung eine Deckungszusage eingeholt werden.
Wird diese erteilt, sollten von der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die entstehenden Kosten, d.h. Rechtsanwalts- und/oder Gerichtskosten, übernommen werden.
Auch die Kosten der Gegenseite werden grundsätzlich übernommen, wenn ein Rechtsstreit verloren wird und Erstattungsansprüche bestehen.
Oft ist mit der Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart, sodass ein kleiner Teil der entstehenden Kosten von Ihnen selbst zu tragen ist.
Eine Ausnahme hiervon ist in § 4 a RVG geregelt.
Dieser bestimmt, dass in bestimmten Rechtsfällen Anwalt und Mandant eine Erfolgshonorar vereinbaren können.
Ein entsprechender Einzelfall kann dann vorliegen, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Bei einer solchen Vereinbarung muss jedoch darauf geachtet werden, dass für den Fall des Misserfolgs vereinbart wird, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist.
Sollten Sie weitere Fragen zu den durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie einfach während unserer Bürozeiten an. Wir sind unter der Telefonnummer 0201-24030 erreichbar!
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner